Scheidung

Scheidung

Wie wird im Falle einer Scheidung das Vermögen aufgeteilt?

Als Erstes wird eine güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt. Bei einer Heirat nach dem 1.1.1995 gilt für die Eheleute der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand kann durch Ehevertrag abgeändert werden. Ehen, welche vor dem 1.1.1995 geschlossen wurden, hatten bei in Krafttretung des neuen Eherechtes die Möglichkeit den Güterstand zu wählen. Falls sie nichts unternommen haben, gilt auch für diese Ehen die Errungenschaftsbeteiligung. Die Errungenschaftsbeteiligung ist die häufigste Form der Güterstände. Deshalb gehen wir in diesem Artikel nur darauf ein.

Wie wird nun die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen?

Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung kennt vier Gütermassen. 1) Eigengut Ehefrau, 2) Errungenschaft Ehefrau, 3) Errungenschaft Ehemann, 4) Eigengut Ehemann.
(Was in die einzelnen Vermögensstände gehört – siehe Bericht Errungenschaft und Bericht Eigengut)
Bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung werden erst die Eigengüter zurückgenommen oder es entstehen Ansprüche gegenüber der Errungenschaft. Von der verbleibenden Errungenschaft haben beide Ehegatten einen hälftigen Anteil zu gut.
Bei der Pensionskasse werden die angesparten BVG-Kapitalien ebenfalls geteilt werden (Voraussetzung: mindestens ein Ehepartner gehört der beruflichen Vorsorge an und es ist noch kein Vorsorgefall eingetreten). Die Teilung erfolgt unabhängig vom Güterstand. Dabei geht man vom der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung aus und zieht davon die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat ab

Was passiert mit dem Unternehmen bei einer Scheidung?

Die Vermögenswerte des Unternehmens gehören meistens in die Errungenschaft und unterliegen somit auch der Teilung. Die Bewertung erfolgt zu Verkehrswerten, das heisst es alle stillen Reserven sind mitzuberücksichtigen. Bei der Bewertung des Unternehmens geht man dabei vom Fortführungswerten aus.

Achtung: Wenn der eine Ehepartner ein Geschäft führt und der andere Partner dort nicht mitarbeitet, empfiehlt es sich das Geschäft mittels Ehevertrag zu Eigengut des jeweiligen Geschäftsinhabers zu erklären.

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