Die Mietzinseinnahmen einer Liegenschaft gelten als steuerbares Einkommen. Dabei ist es unwesentlich, ob diese Einnahmen geldmässig oder in Naturalform erbracht werden. Liegenschaftsbesitzer haben demgegenüber den Eigenmietwert zu versteuern.
Können Sie nun Ihren Kindern oder Verwandten die Liegenschaft günstiger vermieten als zum effektiven Marktwert und was ist dann steuerbar – der Eigenmietwert oder die Mietzinseinnahmen?
Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 28.1.2005 folgendes entschieden:
Ein Mietzins gilt dann als korrekt, wenn dieser mehr als 50 % des Eigenmietwertes entspricht. Ebenfalls wurde entschieden, dass bei einer solchen Konstellation eine Steuerumgehung von vornherein ausgeschlossen ist. Wurde jedoch ein tieferer Mietzins vereinbart (weniger als 50 % des Eigenmietwertes) wird vermutet, dass dieses Vorgehen nur gewählt wurde, um Steuern zu sparen (Steuerumgehung). Selbstverständlich kann der Steuerpflichtige aber den Beweis erbringen, dass er aus anderen wirtschaftlichen Gründen den Mietzins so tief angesetzt hat und damit die Steuerumgehung ausschliessen.