Familienzulagen für Selbständigerwerbende

Weiterbildungskosten

Der Bundesrat hat per 1.1.2013 die Verordnung angepasst und beschlossen, dass die Selbständigerwerbenden nun in der ganzen Schweiz Anrecht auf Familienzulagen haben. Bis jetzt waren sie nur in den Kantonen: BE / LU / SZ / NW / GL / BS / BL / SH / AR / SG / VD / VS und GE anspruchsberechtigt. Gleichzeitig müssen die Selbständigerwerbenden aber auch zur Finanzierung beitragen.

Dann gibt es noch zwei weitere Anpassungen:
Ab dem 1.1.2012 werden Ausbildungszulagen auch bei längeren Ausbildungen der Kinder und Jugendlichen im Ausland ausgerichtet. Bisher war das nur während des ersten Jahres im Ausland der Fall.
Ab dem 1.1.2012 haben Arbeitnehmende bei einem unbezahlten Urlaub von bis zu drei Monaten weiterhin Anrecht auf Familienzulagen.

Tipps: Falls Sie in einem Kanton wohnen, in welchem bisher kein Anrecht auf Bezug der Familienzulagen für Selbständigerwerbende bestanden hat und Sie die Familienzulagen nicht über den Lohn Ihrer Frau bezogen haben, lohnt es sich dies nun zu prüfen und neu zu beantragen.

 

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