Kann mein Mitarbeiter während der Arbeitszeit zum Arzt? Muss er diese Zeit nachholen?
Grundsätzlich gilt Art. 329 Abs. 3 OR indem heisst, dass dem Mitarbeiter die üblichen freien Stunden zu gewähren sind. Ebenfalls schreibt der GAV Bäcker in Art. 24e – bezahlte arbeitsfreie Tage: Konsultation eines Arztes. Diese ist nach Möglichkeit in die freien Tage oder freien Stunden zu verlegen; falls dies nicht möglich ist, die benötigte Zeit.
Was heisst dies nun für die Praxis? Bei einem im Monatslohn angestellten Mitarbeiter, welcher regelmässige Arbeitszeiten hat, die es ihm verunmöglichen den Arzttermin in seiner Freizeit wahrzunehmen, muss ihm der Arbeitgeber diese Zeit gewähren und der Mitarbeiter muss diese Zeit nicht nachholen. Bei einem Teilzeitangestellten oder unregelmässig arbeitenden Mitarbeiter kann verlangt werden, dass dieser die Arzttermine in seine Freizeit legt und es ist ihm keine Arbeitszeit anzurechnen. Selbstverständlich gilt dies nicht für Notfälle.
Tipp: Es empfiehlt sich eine klare Regelung (z.B. in einem Mitarbeiterreglement oder im Arbeitsvertrag) zu treffen, wie im konkreten Fall vorzugehen ist. Z.B. ein Passus: dass die Arztbesuche grundsätzlich in der freien Zeit einzuplanen sind und falls es nicht anders möglich ist, der Arbeitgeber frühzeitig darüber informiert werden muss.