Was ist ein Wohnrecht? Ein Wohnrecht berechtigt eine Person ein Gebäude (oder einen Teil davon – z.B. Wohnung) ausschliesslich zu benützen. Dieses wird in der Regel lebenslänglich und unentgeltlich gewährt. Die gesetzliche Regelung finden Sie in Art. 776 ff ZGB. Ein Wohnrecht ist höchstpersönlich, dass heisst es kann weder vererbt noch übertragen werden. Ein Wohnrechtsberechtigter kann also seine Wohnung nicht einfach an eine Drittperson weitervermieten und er muss für die üblichen Heiz- und Nebekosten aufkommen. Er hat aber keine Verpflichtung weitere Lasten zu übernehmen (Hypothekarzins, Versicherungen, grösserer Unterhalt – dies ist Sache des neuen Eigentümers).
Ein Wohnrecht wird in der Regel eingeräumt, wenn eine Liegenschaft schon zu Lebzeiten der Eltern an die Kinder übergeben werden soll und die Eltern aber weiterhin bis an ihr Lebensende in der Liegenschaft wohnen bleiben sollen. Sollten die Eltern irgendwann einmal in ein Altersheim oder eine andere Wohnung umziehen, erlischt das Wohnrecht.
Steuerlich gesehen, muss der neue Eigentümer der Liegenschaft diese in seinem Vermögen versteuern (zum Steuerwert) und kann demgegenüber die Hypotheken abziehen. Der Wohnrechtberechtigte muss den Eigenmietwert des Hauses bzw. der Wohnung versteuern, kann aber streng genommen keine Kosten mehr dafür abziehen. Es gibt einige Kantone, welche die selbstgetragenen Unterhaltskosten beim Wohnrechtsberechtigen zum Abzug zulassen. Die Hypozinsen kann der neue Eigentümer abziehen. Steuerlich ist es also gut zu überlegen, ob ein Wohnrecht Sinn macht oder nicht. Es sind beide Steuersituationen (von den Kindern und den Eltern) genau zu analysieren und die daraus entstehenden Konsequenzen steuerlich zu berechnen.
Achtung: Ein Wohnrecht beeinflusst den Wert der Liegenschaft, da der neue Eigentümer sich ebenfalls an das eingetragene Wohnrecht halten muss. Ein Verkauf einer Liegenschaft mit einem Wohnrecht wird den Preis massiv nach unten drücken. Unter Umständen wird sie sogar unverkäuflich sein.