Besteuerung Einzelfirma

Besteuerung Einzelfirma

Wie wird eigentlich eine Einzelfirma besteuert? Auf was ist zu achten?

Im Gegensatz zur AG / GmbH kann sich der Einzelfirmainhaber keinen Lohn aus seiner Firma auszahlen. Die Einzelfirma ist im Gegensatz zur juristischen Person, nämlich kein Steuersubjekt. Das heisst, der Reingewinn der Firma wird zusammen mit dem übrigen Einkommen der gesamten Familie besteuert. Somit ist aufgrund der evtl. höheren Steuerprogression, auf die Steuerplanung ein besonderes Augenmerk zu richten. Aber denken Sie daran, dass Sie auch heute schon an die Zukunft denken. Planen Sie so, dass nicht am Ende der selbständigen Tätigkeit das grosse „Steuererwachen“ kommt. Eine vernünftige über Jahre hinaus vertretbare Steuerschuld ist besser, als möglichst keine Steuern zu zahlen. Bei der Liquidation Ihrer Einzelfirma wird später über alle stillen Reserven der Firma abgerechnet. Ein tiefer Buchwert kann zu einer hohen Steuerbelastung am Ende der Einzelfirma führen. Denken Sie daran und planen Sie frühzeitig.

Die AHV, eine zusätzliche Steuer

Bei einem Einzelfirmainhaber werden die Steuern aufgrund des Reingewinnes und das Vermögen aufgrund des Eigenkapitals seines Unternehmens besteuert. Dazu kommt dann jedes Jahr noch die AHV von zurzeit
9.7 % des Jahresgewinnes zuzüglich der persönlichen AHV-Beiträge. Doch aufgepasst: Ein durchschnittlichen Einkommen über CHF 80’000 ist bei der AHV nicht mehr rentenbildend. Was heisst das nun schon wieder? Die AHV-Rente ist gegen oben maximiert, d.h. wenn der Unternehmer die AHV-Maximalrente erreicht, erhält er keine höhere Rente, auch wenn er seinen Reingewinn steigert. Diese Tatsache führt dazu, dass der AHV-Beitrag über den CHF 80’000 ebenfalls als zusätzliche Steuern angesehen werden muss. Bei der Liquidation des Unternehmens wird es dann noch einmal AHV-technisch teuer, weil der gesamte Liquidationsgewinn ebenfalls mit 9,7 % abgerechnet werden muss. Das kann dann schon einmal ins Geld gehen.

Steuerhoheit

In welcher Gemeinde oder in welchem Kanton wird die Einzelfirma besteuert? Die Einzelfirma wird am Sitz ihrer Tätigkeit besteuert. Das heisst: Es kann durchaus sein, dass ein Einzelfirmainhaber in Münchenbuchsee seinen Sitz hat, aber der Wohnort des Inhabers liegt in Bern. Nun wird der Reingewinn der Firma in Münchenbuchsee besteuert. Der Eigenmietwert seiner Liegenschaft und die Wertschriftenerträge werden hingegen am Wohnort des Inhabers in Bern besteuert. Deshalb kann es also durchaus sinnvoll sein den Firmensitz in einer steuer günstigeren Gemeinde bzw. Kanton zu verlegen. Es ist davon auszugehen, dass der Gewinn der Einzelfirma den Hauptteil des Einkommens bildet. Damit würde der Inhaber von der steuer günstigen Situation profitieren.

Präzisierung: Die Aussage betreffend: Wo wird die Einzelfirma besteuert, gilt im interkantonalen Verhältnis aufgrund vom Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 4 StHG). Die Kantone können für ihre Kantonsbürger eine andere Regelung vorsehen. Der Kanton Aargau z.B. verzichtet auf eine Steuerausscheidung unter den einzelnen Gemeinden. Deshalb ist es wichtig, das jeweilige Steuergesetz Ihres Kantons anzusehen. Das obige Beispiel gilt für den Kanton Bern.

Steuerausscheidung der Hypotheken und Hypothekarzinsen

Achtung: Bei der sogenannten Steuerausscheidung werden die Hypothekarzinsen nach Lage der Aktiven verteilt. Das heisst die Vermögenswerte werden in einem ersten Schritt auf die verschiedenen Gemeinden aufgeteilt. Die Hypothekarschuld (auch der Hypothekarzins) wird anschliessend im Verhältnis der Vermögenswerte aufgeteilt. Das kann wiederum dazu führen, dass es unter Umständen nicht sinnvoll ist den Wohn- und Firmensitz in zwei verschiedenen Gemeinden zu halten. Auch hier hilft eine frühzeitige Planung weiter.

Ein Beispiel: Das Einfamilienhaus hat einen amtlichen Wert von CHF 500’000 und das Wertschriftenvermögen einen Wert von CHF 200’000 und liegen in der Gemeinde Bern. Das Eigenkapital der Einzelfirma beläuft sich auf CHF 300’000 und liegt in der Gemeinde Münchenbuchsee. Das gesamte Vermögen beträgt CHF 1’000’000. Sie haben eine Hypothek von CHF 400’000. Die Hypothek und die Hypothekarzinsen werden nun verteilt auf die einzelnen Gemeinden, und zwar aufgrund der Lage der Aktiven. In diesem Fall: 70 % (CHF 280’000) auf Bern und 30 % (CHF 120’000) auf Münchenbuchsee.

12 Meinungen zu “Besteuerung Einzelfirma

    • germann sagt:

      Der Reingewinn einer Einzelfirma wird grundsätzlich am Geschäftssitz der Einzelfirma in Ihrem Fall in Rudolfstetten Aargau besteuert.

      Es kann aber auch vorkommen, dass die Tätigkeit am Wohnsitz besteuert wird. Dies aber nur dann, wenn Sie als Einzelfirmainhaber auch am Wohnort Ihre Tätigkeit ausführen. Dann entsteht am Wohnort eine sogenannte Betriebsstätte und diese wäre dann am Wohnort steuerbar. Die Steuerverwaltung geht von den tatsächlichen Gegebenheiten aus. Also wenn Sie in Rudolfstetten ein Büro bzw. Geschäftsbetrieb haben und Ihre Geschäftstätigkeit nur von dort aus ausführen, ist die Sachlage klar, und der Gewinn wird in Rudolfstetten zu versteuern sein.

      Es gibt auch Kantone (z.B. Kanton Bern), welche in Ihren Steuergesetzen einen Passus haben, dass der Wohnsitzgemeinde vorab vom ein Drittel des Geschäftseinkommens und des beweglichen Geschäftsvermögen zuweisen. Ebenfalls ist es noch wichtig, dass wenn Sie in Rudolfstetten eine Liegenschaft besitzten die Einnahmen daraus immer am Ort der Liegenschaft zu versteuern ist.

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

  1. Markus Schwarz sagt:

    Guten Tag, interessanter Artikel. Aber meines Wissens wird die Einzelfirma nur dann am Geschäftssitz besteuert, wenn die Firma ausserhalb des Kantons liegt. Siehe $ 18 StG Kanton Aargau: „Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons“.
    Auf welche Verordnung / welches Gesetzt bezieht sich ihre Aussage, dass auch innerhalb des Kantons eine Ausscheidung vorgenommen wird? Freundliche Grüsse

    • germann sagt:

      Sie haben zu 100 % Recht. Im Kanton Aargau wird im Art. 157 zum Steuergesetz folgendes vermerkt: Bei Steuerpflicht in mehreren aargauischen Gemeinden: Natürliche Personen, die in einer aargauischen Gemeinde auf Grund persönlicher Zugehörigkeit, in einer andern aargauischen Gemeinde auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten die Einkommens- und Vermögenssteuern ausschliesslich in der Wohnsitzgemeinde. Das heisst auch wenn die Einzelfirma ein Spezialsteuerdomizil begründet, wird auf Grund des Art. 157 keine interkommunale Steuerausscheidung vorgenommen und der Gewinn aus der Einzelfirma ist am Wohnsitz des Firmeninhabers steuerpflichtig. Die Steuerplanung muss also im Kanton Aargau mit dem Wohnsitz und nicht mit dem Geschäftsort vorgenommen werden. Auch auf die Ausscheidung des Vermögens der Einzelfirma wird gemäss Aussagen der Steuerverwaltung des Kantons Aargau seit dem 1.1.2001 verzichtet. Der vorherige Beitrag ist somit falsch. Richtig wäre die Aussage, dass die Einzelfirma am Wohnsitz in Fi-Gö Aargau steuerfplichtig ist und nicht in Rudolfstetten Kt. Aargau. Ich werde den Beitragsschreiber noch entsprechend orientieren. Im interkantonalen Verhältnis also zwischen zwei verschiedenen Kantonen ist eine Steuerausscheidung auf jeden Fall vorzunehmen und die Einzelfirma ist dann immer am Geschäftsort steuerbar. Dies schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 4 StHG) vor. Der Kanton Aargau stellt somit einen Ausserkantonalen unter Umständen besser als einen Innerkantonalen was unter Umständen zu einer Ungleichbehandlung unter Steuerpflichtigen führen kann.
      Besten Dank für Ihren Hinweis.

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

  2. Sascha Gessner sagt:

    Wie verhält es sich steuertechnisch mit einer Einzelfirma, die ein Büro in der Schweiz hat, der Schweizer Inhaber aber in DE seinen Wohnsitz nimmt. Wird dann nur in der Schweiz besteuert? Und wie oft muss der Inhaber im Schweizer Büro arbeiten, damit die Besteuerung in der Schweiz stattfindet? Kann er zeitweise auch von seinem Wohnsitz in DE aus arbeiten oder muss er jeden Tag ins Schweizer Büro fahren?

    • Sabine Germann sagt:

      Die Einzelfirma ist im schweizerischen Steuerrecht kein Steuersubjekt (das heisst das Einkommen wird mit dem übrigen Einkommen des Einzelfirmainhabers versteuert). Bei einem internationalen Steuerverhältnis ist für die unbeschränkte Steuerpflicht (das heisst dort, wo das gesamte weltweite Einkommen versteuert wird) normalerweise der Wohnsitz oder der Lebensmittelpunkt massgebend. Sie sagen, dass Sie in Deutschland Wohnsitz haben und deshalb gehe ich davon aus, dass Ihr Lebensmittelpunkt sich auch dort befindet.

      Ist nun das Büro in der Schweiz irrelevant? Nein, so ist es nicht. Mit dem Büro, welches Sie in der Schweiz betreiben, haben Sie eine sogenannte Betriebsstätte in der Schweiz errichtet. Eine Betriebsstätte ist „eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird“. Mit der Betriebsstätte in der Schweiz werden sie beschränkt steuerpflichtig. Das heisst, dass die Schweiz das Einkommen aus Ihrer Einzelfirma besteuern kann. Die Schweiz kann aber nicht auf das übrige Einkommen zugreifen (z.B. Wertschriftenerträge, Einkommen Ehefrau, etc.). Dieses wird immer noch in Deutschland besteuert.

      Wesentlich ist dabei aber, dass Sie in der Schweiz wirklich eine Betriebsstätte errichten. Das heisst eine feste Geschäftseinrichtung haben (Mobiliar, EDV, gemietetes oder gekauftes Büro, etc.). Hätten Sie keine feste Geschäftseinrichtung, also Sie arbeiten z.B. von zu Hause aus, dann wäre die Besteuerung für die Schweiz nicht gegeben, da Sie keine Betriebsstätte besitzen.

      Wenn Sie ab und zu von Deutschland aus arbeiten, ist dies noch kein Problem. Wichtig ist aber, dass ein Teil der Tätigkeit im Büro in der Schweiz stattfinden muss. Ein reines „Briefkastendomizil“ ohne Tätigkeit, wäre sicher ein Problem.

      Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

      • Simon sagt:

        Hallo Zusammen
        ist dies auch so, wenn ich selbst deutsch bin, in der Schweiz eine Büroräumlichkeit habe und in Deutschland wohne?
        wenn ich richtig verstehe, wird die Einzelfirma nur am Ort der Arbeitsstätte besteuert.
        Wie verhält es sich dann, wenn ich mir Lohn nach Deutschland auszahle? Wird dies dann doppelt besteuert?
        Ein privates KFZ mit dem ich zur Arbeitsstätte in der Schweiz fahre, müssten dann auch über den Wohnsitz in Deutschland laufen oder?
        Besten Dank für eine Antwort

        • Sabine Germann sagt:

          Hallo Simon

          Ja die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, falls eine Betriebsstätte vorhanden ist.

          Deshalb ist entscheidend, ob Du in der Schweiz überhaupt eine Betriebsstätte errichtest oder nicht. Was sind die Kriterien dafür:

          1) Bestand einer Geschäftseinrichtung (Büroräumlichkeiten, Einrichtung, etc.)
          2) fest oder ständig (also z.B. langfristige Mietdauer)
          3) Tätigkeit des Unternehmens (wird die Tätigkeit Deiner Firma auch wirklich dort ausgeführt)
          4) dauerhafte Ausübung (besteht die Einrichtung / Dein Unternehmen langfristig in der Schweiz)

          Wenn diese Kriterien erfüllt sind, spricht man von einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung. Diese wird steuerrechtlich in dem Land besteuert, in welchem die Einrichtung steht.
          Achtung: immer das entsprechende OECD-MA mit dem jeweiligen Land ansehen.

          Lohneinkommen ist grundsätzlich in Deutschland zu versteuern und kann in der Schweizer Firma als Lohnaufwand abgezogen werden. Somit gibt es keine Doppelbesteuerung. Eine Doppelbesteuerung des gleichen Einkommens ist nicht gestattet und kann angefochten werden.

          Aber bei einer Einzelfirma gibt es keinen Lohn. Der Lohn des Einzelfirmainhabers ist der Reingewinn seiner Firma. Der Reingewinn wäre (wenn er zu 100 % in der Schweiz erzielt wird) der Betriebsstätte zuzuweisen und demzufolge in der Schweiz steuerbar. Ein Bezug würde somit nicht als Lohnaufwand angesehen.

          Ein Fahrzeug ist in Deutschland zu versteuern, wenn es sich um ein privates Fahrzeug handelt.

          Wichtig: Dies sind nur Grundlagen. Ob im Einzelfall auf eine Betriebsstätte entschieden wird oder nicht muss einzeln geklärt werden und kann hier nicht abschliessend beurteilt werden. Deshalb empfehlen wir immer diesbezüglich einen Steuerberater vor Ort einzubeziehen, um im eigenen Fall 100 % Sicherheit zu haben.

          Treuhand Germann
          Sabine Germann

          • Dennis sagt:

            Das ist ein interessantes Thema, bei dem ich eine Zusatzfrage habe: Ich habe seit 10 Jahren eine Einzelfirma in der Schweiz und auch meinen Wohnsitz. Aktuell im Kanton Schaffhausen. Nun plane ich aber meinen Wohnsitz nach Deutschland zu verlegen aus privaten Gründen. Ich hab 90% Schweizer Kunden, und mein Einkommen wir zu 90% in der Schweiz generiert. Der Rest wird in Deutschland generiert. In Deutschland besteht eine Betriebsstätte. Nach meinem Verständnis müsste ich alle Einkünfte in Deutschland versteuern, wenn ich in der Schweiz sowohl Wohnsitz ALS AUCH die Schweizer Betriebsstätte aufgebe. Anders wäre es, wenn ich in der Schweiz zusätzlich zum Rehctsdomizil der Firma auch noch eine Bestriebsstätte, die der Definition gerecht wird, erhalte – dann versteuere ich meine 10% deutscher Umsatz in Deutschland, und meine 90% Schweizer Umsatz weiterhin in der Schweiz. Ich hoffe bis hierhin richtig zu liegen. Nun das interessante Zusatzthema: Darf ich mein Schweizer Firmenfahrzeug, ein Leasingfahrzeug, weiterhin behalten, in der Schweiz eingelöst lassen, in der Schweiz weiter Motorfahrzeugsteuer entrichten, und in der Schweiz weiter versichert lassen – und es dennoch auch in der Deutschland für meine geschäftliche Tätigkeit benutzen? Oder darf ich es nur auf direktem Weg zwischen den Betriebsstätten CH-DE und noch dem Wohnsitz in DE benutzen, aber nicht für geschäftliche Fahrten zur Ausübung meiner Arbeit innnerhalb Deutschlands? (Zur Info, es existiert noch ein reines Privatfahrzeug, welches bei der Wohnsitzverlegung von CH nach DE als Umzugsgut offiziell in Deutschland eingeführt und zugelassen wird).

          • Sabine Germann sagt:

            Hallo Dennis

            Vom Grundsatz her hast Du es richtig verstanden.
            Die Aufteilung der Umsätze der einzelnen Betriebsstätten hängt nicht zwingend von der Nationalität Deiner Kundschaft ab, sondern wo die Tätigkeit ausgeführt bzw. wo der Umsatz erwirtschaftet wurde. Bei Dienstleistungsunternehmen ist dies sicher schwieriger zu definieren, da Du die Arbeiten jeweils von Deutschland oder von der Schweiz aus erledigen kannst. Hier kommt es immer auf die Argumentation des Steuerpflichtigen an. Deine Buchhaltung liefert für die Behörden ein Indiz. Jeder Staat möchte natürlich möglichst viel in seinem Land besteuern können. Wichtig ist, dass das gleiche Einkommen nur in einem Staat versteuert werden kann (Verbot der Doppelbesteuerung).

            Zu Deiner Spezialfrage:
            In der Schweiz gilt bei Geschäftsfahrzeugen die Regelung, dass sie zu mind. 50 % für die berufliche Tätigkeit benutzt werden müssen. Ist dies der Fall, kannst Du das Fahrzeug bei Dir in der Buchhaltung als Geschäftsfahrzeug führen. Ansonsten ist es kein Geschäftsfahrzeug. Das bedeutet aber nicht, dass Du keine Kosten abziehen kannst. Ist das Fahrzeug im Privatbereich, kannst Du die geschäftlichen Kosten Deiner Firma in Rechnung stellen. Dafür musst Du allerdings ein Fahrtenbuch führen. Wenn Du Deinen Umsatz zu 90 % in der Schweiz erwirtschaftest und diesen Umsatz auch Deiner Betriebsstätte zugewiesen werden kann, nehme ich an, dass die 50 % Hürde kein Problem sein dürfte. Damit wäre aus Schweizer Sicht ein Geschäftsfahrzeug gegeben. Für die Privatfahrten bzw. die Tätigkeit in Deutschland wird ein Privatanteil berechnet. Dieser beträgt vom Kaufpreis 0.8 % pro Monat.

            Zu der Frage bezüglich der Fahrzeugversicherung, Einlösung in der Schweiz kann ich Dir nicht sagen, ob dies möglich ist, wenn Du in Deutschland wohnst. Ich denke aber eher nicht, da die Einzelfirma keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und Du somit das Fahrzeug nicht auf die Firma einlösen kannst, sondern nur auf Deinen eigenen Namen. Anders sieht dies sicher bei einer juristischen Person (AG oder GmbH) aus. Die Kosten, welche für die Betriebsstätte in Deutschland anfallen würden, müsstest Du korrekterweise in Deiner CH-Buchhaltung ausscheiden. Diese stellen keinen Geschäftsaufwand der Schweizer Betriebsstätte dar.

            Treuhand Germann
            Sabine Germann

  3. Tina Montatrice sagt:

    Guten Tag
    Ich wohne im Kanton Basel-Landschaft, bin selbständig in der Kommunikation tätig und habe ein Büro in Basel-Stadt gemietet. Wie vermeide ich, dass ich in BS besteuert werde – gibt es da eine Möglichkeit? Ich habe z.B. gehört, dass Ateliers und Werkstätten von Künstlern nicht besteuert werden resp. diese ihre Steuern am Wohnort zahlen dürfen. Wüssten Sie eine Möglichkeit?

    • Sabine Germann sagt:

      Guten Tag

      Im Grundsatz gilt: Eine Einzelfirma kann ihren Sitz am Hauptsteuerdomizil des Inhabers haben (bei Ihnen Ihr Wohnsitz in Baselland) oder in einem anderen Kanton (hier Basel-Stadt).
      Voraussetzung für die Besteuerung in einem anderen Kanton ist, dass dort eine ständige Anlage bzw. Einrichtung besteht. Besteht keine Anlage bzw. Einrichtung ist der Gewinn am Hauptsteuerdomizil (Wohnsitz des Inhabers) steuerbar.

      In Ihrem Fall haben Sie ein Büro in Basel-Stadt gemietet und haben somit die Voraussetzung für eine Besteuerung im Kanton Basel-Stadt erfüllt.
      Besteuert wird das Einkommen, welches in Basel-Stadt durch die Tätigkeit erzielt wird. Geschäftliche Einkünfte werden dem Geschäftsort und private Einkünfte dem Hauptsteuerdomizil zugewiesen. Private und geschäftliche Schuldzinsen werden im Verhältnis der Aktiven proportional aufgeteilt.

      Zu Ihrer Frage: Ich nehme an, dass Sie Ihre Tätigkeit (Kommunikation), sowohl von zu Hause aus erledigen können als auch vom Büro in Basel. Das heisst Sie können den Umsatz unter Umständen entsprechend aufteilen und so das steuerbare Einkommen auf die beiden Kantone aufteilen. Evtl. lässt sich damit Ihre Steuersituation optimieren. Ganz ausschliessen können Sie die Steuerpflicht im Kanton Basel nicht, solange Sie dort ein Büro betreiben.

      Die Möglichkeit, dass Ateliers und Werkstätten von Künstlern nur am Wohnort besteuert werden, kenne ich nicht. Es gibt eine Regelung für Sportler und Künstler im internationalen Verhältnis. Dort wird aber gesagt, dass der Sportler oder Künstler seine Leistung am Ort der Tätigkeit besteuert (Sportler am Wettkampfort). Dann wird eine Quellensteuer erhoben. In Ihrem Fall sehe ich aufgrund Ihrer Ausführungen keinen Ansatzpunkt.
      Hier habe ich Ihnen noch einen Link eingefügt, in welchem die Steuersituation von Künstlern noch explizit erwähnt wird.

      https://www.swlegal.ch/media/filer_public/3b/9a/3b9a69f0-2424-4ba7-abe3-b104e3ebe94f/131101_harun-can-jean-frederic-maraia_kulturrecht-kulturrmarkt.pdf

      Ich hoffe, Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben.

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

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