Einlageentsteuerung MWST

Einlageentsteuerung

Haben Sie ein Unternehmen neu gegründet oder übernommen? Sind Sie neu MWST-pflichtig?
Dann denken Sie unbedingt an die Einlageentsteuerung Ihrer eingebrachten Gegenstände.

Warum eine Einlageentsteuerung und wie entsteht diese?
Auf allen aktivierten beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen müssen Sie bei Aufgabe der Tätigkeit, beim Verkauf der Gegenstände oder bei einer Nutzungsänderung der Gegenstände (z.B. Übernahme ins Privatvermögen) eine Eigenverbrauchssteuer abliefern. Nun wäre es aber stossend, wenn die Steuerverwaltung von Ihnen eine Eigenverbrauchssteuer verlangen würde, Sie aber nie die Möglichkeit hatten einen Vorsteuerabzug darauf geltend zu machen. Bei den Gegenständen, welche Sie während der Geschäftstätigkeit erwerben, können Sie den Vorsteuerabzug beim Kauf beanspruchen. Was ist aber mit den Gegenständen, welche Sie bereits vor der Geschäftstätigkeit besitzen und Sie diese in Ihr Geschäft einbringen wollen? Die Vorsteuer konnten Sie nicht geltend machen, da Sie ja im Zeitpunkt des Kaufes nicht mwst-pflichtig waren. Für diese Fälle ist die Einlageentsteuerung gedacht.

Ein Beispiel:
Sie besitzen ein Fahrzeug. Bei der Eröffnung Ihrer Einzelfirma wollen Sie dieses Fahrzeug neu geschäftlich nutzen und bringen das Fahrzeug in die Firma als Geschäftsfahrzeug ein. Da Sie das Fahrzeug gekauft haben bevor Sie die Firma gegründet haben, konnten Sie darauf keine Vorsteuern abziehen. Mit der Einbringung in die Einzelfirma ist es nun aber möglich via Einlageentsteuerung einen Teil der Vorsteuern zurückzufordern. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug zukünftig für steuerbare Leistungen benützt wird und dass eine angemessene Abschreibung berücksichtigt wird. Die Steuerverwaltung hat die Abschreibung festgelegt: Bewegliche Gegenstände = 20 % Abschreibung / Jahr, Unbewegliche Gegenstände = 5 % Abschreibung / Jahr.

Sie haben das Fahrzeug im Jahr 2011 gekauft. Die Steuerverwaltung verlangt nun eine Abschreibung für das Jahr 2011 und für das Jahr 2012, d.h. Sie müssen 40 % (2 Jahre à 20 % ) abschreiben. Der Kaufpreis in diesem Beispiel ist CHF 19’440 (inkl. MWST). Die Vorsteuer wäre also CHF 1’440. Nun werden davon 40 % abgeschrieben = Es können CHF 864.00 als Einlageentsteuerung geltend gemacht werden.

Wichtig: Es gilt immer der Vorsteuersatz, welcher zum Zeitpunkt des Kaufes gegolten hat. Das heisst, wenn Sie das Fahrzeug noch mit 7.6 % MWST gekauft haben, können Sie auch nur 7.6 % MWST geltend machen. Dies im Gegensatz zur Eigenverbrauchssteuer. Dort gilt nämlich immer der aktuelle MWST-Satz.

 

Dieser Eintrag wurde in MWST gepostet und markiert .

4 Meinungen zu “Einlageentsteuerung MWST

  1. Daniel Manser sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Bei Ihrem Berechnungsbeispiel zum Thema «Einlageentsteuerung MWST» ist das Zahlenbeispiel «Fahrzeug» nicht korrekt:

    Vorsteuer CHF 1’440
    Abschreibung 2 Jahre resp. 40% = CHF 576
    = Geltend zu machende Vorsteuer CHF 864 (und nicht CHF 576)

    Vielen Dank und freundliche Grüsse

    Daniel Manser

    • germann sagt:

      Sehr geehrter Herr Manser

      Besten Dank für Ihren Hinweis. Sie haben absolut recht. Die geltend zu machende Vorsteuer ist CHF 864.00 und nicht CHF 576.00.
      Dieser Betrag entspricht der Abschreibung.
      Wir werden den Beitrag entsprechend ändern.

      Freundliche Grüsse

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

  2. Anonym sagt:

    Was ist, wenn das Auto privat gekauft wurde? Also ohne MWSt und ich meine Einzelfirma beendet habe. Hätte ich Einlageentsteuerung geltend machen können? Und viel wichtiger, muss ich jetzt das bei der MWSt deklarieren??

    • germann sagt:

      Sehr geehrter Herr Kaufmann
      Die Einlageentsteuerung kann nur geltend gemacht werden, wenn Sie mwst-pflichtig sind, Vorsteuern bezahlt haben und das Fahrzeug geschäftlich genutzt wird. Gemäss Ihrer Aussage haben Sie das Fahrzeug privat gekauft. Demzufolge können Sie keine MWST geltend machen.
      Bei der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit fällt somit auch kein Eigenverbrauch an und Sie müssen keine MWST deklarieren.

      Freundliche Grüsse

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert