Definitive Steuerveranlagung

Was ist zu unternehmen, wenn Sie die definitive Steuerveranlagung bekommen?

  • prüfen, ob das steuerbare Einkommen mit der abgegebenen Steuererklärung übereinstimmt,
  • wenn nicht; überprüfen welche Korrekturen die Steuerbehörde vorgenommen hat
  • falls Sie mit den Korrekturen nicht einverstanden sind – Einsprache erheben

Wichtig: Auch wenn Sie die definitive Steuerveranlagung Ihrem Treuhänder zur Überprüfung weiterleiten, denken Sie daran, dass die Einsprachefrist 30 Tage beträgt. Sollte die Einsprache erst am 31 Tag erfolgen, wird nicht mehr darauf eingegangen. Das heisst es kann nichts mehr korrigiert werden.
Die Einsprache muss nicht begründet sein, das heisst, wenn Sie einmal spät dran sind, können Sie um die Frist zu wahren der Steuerverwaltung einen Brief schreiben mit dem Text: Ich erhebe hiermit fristgerecht Einsprache und die Begründung in einem späteren Zeitpunkt nachreichen. Somit läuft Ihnen wenigstens die Frist nicht ab. Dies empfiehlt sich aber nur, um die Frist zu wahren. Ansonsten ist die Einsprache immer mit Begründung einzureichen.

Achtung: Bei einer Ermessenstaxation ist immer eine Begründung nötig, ansonsten wird darauf nicht eingetreten.

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