Was muss ich in einem Darlehensvertrag unter Privaten (z.B. Verwandten / Freunden) alles regeln?
- Parteien definieren (Darlehensgeber / Darlehensnehmer)
- Darlehensbetrag
- Verzinsung (muss unter Nichtkaufleuten speziell verabredet werden)
- Vertragsdauer / Kündigung (Keine Kündigungsfrist vereinbart = Art. 318 OR Kündigungsfrist 6 Wochen)
- monatliche oder jährliche Amortisation
Der Darlehensvertrag ist in den Art. 312 – 318 OR geregelt.
Der Darlehensvertrag ist formlos gültig. Es empfiehlt sich aber einen schriftlichen Vertrag (aus Beweisgründen) abzuschliessen.