Gesellschaftsform

Die Einzelfirma wird, wie der Name bereits vermuten lässt, durch eine Person gegründet und auch später geführt. Im Firmennamen der Einzelfirma muss immer der Familienname ersichtlich sein. Die Gründung erfolgt formlos, d.h. mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, ist die Einzelfirma gegründet. Der Einzelfirmainhaber gilt als Selbständigerwerbender.

Eintrag ins Handelsregister

Der Eintrag ins Handelsregister ist erst obligatorisch, wenn der Umsatz die Grenze von CHF 100’000 Umsatz erreicht hat. Ein Einzelfirmainhaber kann sich aber jederzeit freiwillig auch bereits früher registrieren lassen. Der Vorteil kann darin liegen, dass die Geschäftspartner die Firma als grösser und damit sicherer einschätzen. Mit dem Eintrag ins Handelsregister erfolgt die Betreibung bei Schulden der Einzelfirma auf Konkurs.

Anmeldung HR (Kt. BE)
Aufnahme selbständig Tätigkeit

Vorteile einer Einzelfirma

  • schnelle und günstige Gründung
  • grosse unternehmerische Freiheit
  • kein Mindestkapital
  • keine Revision notwendig, kleinerer Verwaltungsaufwand
  • alleiniger Kapitalgeber und Geschäftsführer
  • Steuern: keine Doppelbelastung

Nachteile einer Einzelfirma

  • Haftung. Der Einzelfirmainhaber haftet für die Schulden seiner Firma mit dem gesamten Privatvermögen.
  • Der Firmenname ist nicht frei wählbar. Er muss immer mit dem Namen des Einzelfirmeninhabers übereinstimmen.
  • Beteiligungsverhältnisse der Firma sind immer klar, da es keine anderen Teilhaber geben kann.
  • Die Verantwortung liegt nur auf seinen Schultern.
  • Kapitalbeschaffung kann erschwert sein.

Besonderheiten

Besteuerung:
Die Einzelfirma und der Inhaber gelten steuerlich gesehen als eine Person. Das heisst, dass in der Steuererklärung sowohl die privaten Ein- und Ausgaben als auch die geschäftlichen Ein- und Ausgaben eingetragen werden müssen.

Kapitalbezug Pensionskasse:
Der Kapitalbezug der Pensionskasse ist nur möglich bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Bei der Gründung einer Einzelfirma ist dieser Grund gegeben und ein Bezug der Pensionskassengelder somit möglich.
Achtung: Verwende diese Gelder sinnvoll.

Buchführung OR 957 ff.

Die Einzelfirma untersteht den Rechnungslegungsnormen von OR 957 ff.

Bei einem jährlichen Umsatz von weniger als CHF 500’000 kann auf eine Buchführung verzichtet werden und stattdessen eine Ein- und Ausgabenrechnung erstellt werden.

Bei einem jährlichen Umsatz von mehr als CHF 500’000 muss zwingend eine Buchhaltung geführt werden, welche sich an die Rechnungslegungsnormen von OR 957 ff. hält.

Wir empfehlen Dir, wenn Du einen Jahresumsatz von mehr als CHF 100’000 erzielst und mit Deinen Produkten / Dienstleistungen der MWST unterstehst, trotzdem eine ordentliche Buchhaltung zu führen.

Gesetz
Geld

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