Mit der Eintragung der Einzelfirma im Handelsregister sind folgende Wirkungen verbunden:
- Pflicht zur kaufmännischen Buchführung (Art. 957 Abs. 1 OR)
- Betreibung auf Konkurs (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG)
- Firmenschutz am Ort der Eintragung (Art. 956 Abs. 1 OR)
- Handlungsvollmachten können eingetragen werden (458 ff OR)
Firmenschutz: Der Name der Einzelfirma darf von keinem anderen Betrieb in der Region verwendet werden. Der Name der Einzelfirma muss aus dem Familiennamen bestehen.
Konkurs: Nicht alle betreiben auf Konkurs. Die Steuerverwaltung und AHV-Behörde betreibt auf Pfändung und nicht auf Konkurs.
Der Einzelunternehmer haftet für alle Schulden unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen, d.h. auch für die Geschäftsschulden.