- Frühestens fünf Jahre vor der Pensionierung
- Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (Achtung: Bezug innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme)
- Bezug für Wohneigentum (Achtung: nur selbstgenutztes Wohneigentum)
- Definitives Verlassen der Schweiz
- Einkauf in eine Pensionskasse
- Bezug einer ganzen IV-Rente
- im Todesfall an die Begünstigten