Solothurn, Hilfe für Unternehmen

28.01.2021 – Kanton Solothurn – Hilfe für Unternehmen

Hilfe für Unternehmen im Kanton Solothurn

Der Kanton Solothurn gewährt in erster Linie nicht rückzahlbare Härtefallbeiträge.
Die Höhe des nicht rückzahlbaren Härtefallbeitrag beläuft sich pro Unternehmen auf höchstens 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 (max. CHF 100‘000).

Erreicht eine Unternehmung die CHF 100‘000 kann eine zusätzliche Solidarbürgschaft bentragt werden, sofern der verbürgte Kredit mind. CHF 500‘000 beträgt.

Pro Unternehmen darf die rückzahlbare und die nichtrückzahlbare Unterstützung gesamthaft nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 + 2019 und höchstens CHF 600‘000 betragen.

Anspruchsberechtigt sind:
– Eventbranche
– Schausteller
– Reisebranche
– Gastronomie + Hotelerie
– touristische Betriebe

– mit Sitz im Kanton Solothurn
– verfügen über eine UID-Nummer

Solltest Du nicht in dies Branchen fallen, aber wegen Corona den Umsatzrückgang hast, stelle das Gesuch.

Gesuche können beim Kanton bis spätestens 30. Juni 2021 eingereicht werden. Die Unternehmen müssen per 1.10.2020 Sitz im Kanton Solothurn haben. Dem Gesuch sind umfassende Belege beizulegen.

Falls wir dich darin unterstützen können, stehen wir dir gerne zur Verfügung.

 

25.01.2021 – Kurzarbeit

Kurzarbeit in der 2. Welle

Der Bundesrat hat am 18.1.2021 zum zweiten Mal den Lockdown für viele Unternehmen ausgerufen. Aus diesem Grund hat er auch wieder die Finanzhilfen erneuert, so auch die Kurzarbeit.

Was gilt und per wann erfährst du in diesem Bericht.

Du musst wieder mit einer Voranmeldung die Kurzarbeit bei der Arbeitslosenkasse beantragen. Ohne Voranmeldung – keine Kurzarbeitsentschädigung. Sobald du die Bewilligung erhältst, kannst du die Ausfallstunden melden.

Der Bundesrat hat die Karenzfrist rückwirkend auf den 1.9.2020 aufgehoben. Achtung: Hast Du bereits Kurzarbeitsentschädigung (KAE) in der Zeit vom 1.9 – 31.12.2020 beantragt, kann es sein, dass die Behörde dir einen Karenztag abgezogen haben. Diesen Betrag kannst dir zurückerstatten lassen. Ob dies automatisch oder nur per Antrag geschieht, ist noch unklar.

Neu haben die Personen mit befristeten Arbeitsverhältnissen, Arbeitnehmer auf Abruf und Lernende wieder Anspruch auf KAE.
Ebenfalls erhalten Personen mit einem Einkommen von bis zu CHF 3’470 bei Kurzarbeit 100 % des Lohnes vergütet (statt 80 %). Bei Teilzeitmitarbeitern wird dieser Wert hochgerechnet (max. Lohn bei 100 % CHF 4’340). Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1.12.2020 und ist bis zum 31.3.2021 befristet.

Gerne unterstützen wir dich beim Prozess des Antrages zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE).

 

Kurzarbeit 2. Welle
Überbrückungskredit

30.10.2020 – Rückzahlung Covid-Kredit

Der Natinalrat beschloss, dass die Rückzahlung des Überbrückungskredit von 5 Jahre auf 8 Jahre verlängert wird. Dies soll rückwirkend in den Verträgen geändert werden.

Ebenfalls wurde beschlossen, dass der Zins für den Kredit bis 2028 mit Nullprozent garantiert wird. Zurzeit ist nicht vorgesehen, dass es eine weitere Kreditrunde gibt. Das heisst trotz 2. Welle gibt es kein zusätzliches Geld.

Gezielte Hilfe soll mit einem Härtefallfonds kommen. Die Notfallverordnung für diesen Fonds soll noch vor Weihnachten in Kraft gesetzt werden. Wer und wie viel ein Unternehmen erhalten soll, werden wir dich wieder informieren, wenn wir mehr wissen

 

02.10.2020 – Quarantäne

Lohnzahlungen in der Quarantäne.

Wer zahlt den Lohn, wenn in einem Betrieb mehrere Personen positv auf das Coronavirus getestet und der gesamte Betrieb deshalb unter Quarantäne gestellt wird?

Wenn Deine Mitarbeiter vom Gesundheitsamt / Kantonsarztamt in Isolation geschickt werden, dann gilt dies grundsätzlich als eine angeordnete Quarantäne und der Mitarbeiter hat Anrecht auf eine Erwerbsersatzentschädigung für die Quarantänezeit. Diesen Anspruch kann er bei der Ausgleichskasse seines Arbeitgebers mittels Formular geltend machen. Wenn Du als Arbeitgeber den Lohn weiterhin bezahlst, kannst Du die Entschädigung für Dich beanspruchen (Konto des Arbeitgebers hinterlegen).

Achtung: Kein Anspruch besteht, wenn Dein Mitarbeiter positiv getestet wurde. Dann stellt sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, dass der Mitarbeiter krankgeschrieben ist. Damit gilt es als Krankheitsfall und die Krankentaggeldversicherung kommt dann zum Zug. Leider haben die meisten Arbeitgeber bei der Versicherung mehr al 10 Tage Wartefrist und gehen somit leer aus.

Ebenfalls kein Anspruch besteht, wenn Dein Mitarbeiter freiwillig in Isolation geht. Es braucht also zwingend eine entsprechende Verordnung. Bei einer Selbstquarantäne ist nach Ansicht etlicher Rechtsgelehrter ken Lohn geschuldet. Mit Sicherheit wird der Arbeitgeber dies aber erst wissen, wenn die Arbeitsgerichte darüber entschieden haben.

 

 

13.07.2020 – Debitoren Management

Gerade in dieser Zeit gilt es vermehrt ein Auge auf seine gestellten Kundenrechnungen zu werfen.

Warte nicht zu lange, wenn du deine Zahlungsfrist von 30 Tagen abgelaufen ist. Erinnere deine Kunden daran, wenn die Zahlung an dich ausbleibt. Ja klar jetzt ist es sicher für viele nicht einfach ihre Rechnungen zu begleichen, aber denke daran, dass wenn du dein Geld nicht bekommst deine Liquidität darunter leidet. Und so kann es dann passieren, dass du deine Rechnungen auch nicht begleichen kannst.

Wenn ein Kunde von dir lange nichts von sich hören lässt und deine Rechnung nicht begleicht, ist dies immer ein Alarmzeichen. Tust du nichts dagegen, riskierst du den Ausfall deiner gesamten Rechnung. Je länger du wartest, umso wahrscheinlicher ist ein Totalausfall. Das Vermögen deines Kunden schwindet je länger er nicht zahlen kann bis am Ende die Betreibung mangels Aktiven eingestellt wird.

Falls du deinen Kunden immer weiter belieferst, auch wenn er nicht zahlt, dann vereinbare, dass er dir jeweils die aktuelle Rechnung bezahlt. Bei der aufgelaufenen Schuld vereinbarst du eine monatliche Akontozahlung. So wird die Schuld allmählich kleiner und es entsteht keine neue Schuld.

Rede aber auf jeden Fall mit deinen Kunden und versuche mit ihm Lösungen zu finden. Wenn du ihm auch über die schwierige Zeit hilfst, wird er es dir mit einer langjährigen Kundschaft sicher danken.

 

07.07.2020 – Ferienzeit

Ferienzeit

Viele deiner Angestellten werden in der nächsten Zeit ihren Urlaub antreten. Doch was passiert, wenn dein Mitarbeiter aus einem Risikoland zurückkommt und deshalb 10 Tage in Quarantäne muss?

Musst du ihm dann dafür den Lohn zahlen?

Zurzeit ist klar, dass das Seco mitgeteilt hat, dass es keinen Anspruch auf Entschädigung seitens des Bundes gibt. Vor allem dann nicht, wenn in ein Land gereist wird, dass unter die vom Bund publizierten Risikoländer fällt. Was passiert, wenn das Land während der Ferienzeit in ein Risikoland um qualifiziert wird, ist noch offen. Diesbezüglich besteht aber die Chance, dass eine Entschädigung bezogen werden kann.

Wenn der Bund nicht zahlt, muss ich als Arbeitgeber Lohn bezahlen?

Zurzeit geht man davon aus, dass dies nicht der Fall sein wird, da sich der Arbeitnehmer wissentlich in diese Situation gebracht hat. Deshalb keine Lohnzahlungsplicht.

Dies ist der heutige Stand und es kann sein, dass die Arbeitsgerichte noch anders entscheiden werden. Ärgerlich ist es auf jeden Fall, da ja auch die Arbeitskraft wegfällt. Deshalb ist es evtl sinnvoll die Arbeitnehmer über die fehlende Lohnzahlung zu orientieren und zu hoffen, dass sie dieses Jahr auf den Urlaub in dies Länder verzichten.

Geschäftsmiete Corona

11.06.2020 – Übernahme Geschäftsmiete

Gestern haben die National- und Ständeräte beschlossen, dass der Bundesrat eine Gesetzesvorlage erarbeiten muss, dass die Geschäftsmieten in der Zeit des Lockdowns nur zu 40 % geschuldet sind. Dies gilt für alle Betriebe, welche durch die Behörde geschlossen wurden.

Die Regelung gilt für Mieten bis CHF 20’000. Bei Mieten zwischen 15’000 und 20’000 können Vermieter und Mieter auf die Regelung des Bundes verzichten.

Solltest Du bereits eine Regelung mit Deinem Vermieter getroffen haben, bleibt diese bestehen.

Ebenfalls wird ein Härtefallfonds für Vermieter im Betrage von 20 Mio. eingerichtet.

Der Bundesrat hat jetzt Zeit einen Gesetzentwurf zu erarbeiten. Dieser wird aber erst in der Wintersession erwartet.

Ob dies eine gute Entwicklung ist hier gesetzlich ins Privatrecht einzugreifen, ist für mich fraglich. Meiner Meinung nach ist das Gespräch und die einvernehmliche Lösung unter den Vertragsparteien immer noch die bessere Lösung.

Hast du noch keine Lösung mit deinem Vermieter gefunden, so ist es sicher interessant nach diesem Entscheid noch einmal ins Gespräch zu kommen. Die Liquidität wäre ja jetzt wichtig und nicht erst im Winter.

09.06.2020 – Übernahme Kosten im Homeoffice

Homeoffice

Was gilt und welche Kosten müssen vom Arbeitgeber übernommen werden?

Für viel Aufsehen hat ein erst kürzlich veröffentlichter Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2018 gesorgt. Darin hat das Bundesgericht beschlossen, dass der Arbeitgeber sich an den Kosten des Arbeitnehmers in Bezug auf Büromiete und Infrastruktur beteiligen muss.

Gilt dies nun auch für das Homeoffice in der Coronazeit?

Grundsätzlich geht man davon aus, dass aufgrund des Bundesratsbeschlusses die Angestellten ins Homeoffice zu schicken die Arbeitgeber für diese Zeit keine Kosten ihrer Angestellten übernehmen muss.

Aber was gilt danach?

Wenn ein Büro für den Angestellten vorhanden ist, müssen keine Mietkosten übernomnen werden. Fehlt es an Büroräumlichkeiten muss der Arbeitgeber einen Teil der Mietkosten seines Angestellten übernehmen.

Was ist mit den übrigen Kosten (Büromaterial, Telefon, Druckerpatronen, etc.)?

Hier empfiehlt es sich eine Regelung mit dem Arbeitnehmer zu finden und dies zu dokumentieren. Auch hier stellt sich die Frage, in welchem Interesse das Homeoffice steht. Ist es vorwiegend im Interesse des Arbeitgeber wird er um eine Beteiligung der Kosten vor allem auch nach dem Bundesgerichtsentscheid nicht herumkommen. Also auf jeden Fall regeln.

03.06.2020 – Steuern und Covid-19

Was gibt es bezüglich der Steuern und Covid-19 alles zu berücksichtigen?

Fristverlängerung:

Die meisten Kantone haben die Einreichung der Steuererklärung verlängert. So gilt im Kanton Bern für alle Steuerpflichtige der 15.9. als Abgabefrist (mit oder ohne Fristverlängerung).

Verzugszinsen:

Ebenfalls wurden die Verzugszinsen für zu späte Zahlungen gesenkt und das Mahnverfahren bis 30.6.2020 ausgesetzt.

Steuerrückstellung 2019:

In den Kantonen Aargau, Zug und Wallis kann für das Steuerjahr 2019 eine Rückstellung für die Coronakrise miteinbezogen werden. Hast du also einen grösseren Gewinn im Jahr 2019 erzielt, könntest du so deine Steuern nach unten senken und damit auch den Verlust von 2020 reduzieren (mit der Auflösung der Rückstellung). Andere Kantone haben sich gegen diese Rückstellung ausgesprochen.

Steuerpflicht Kurzarbeitsentschädigung:

Ist die Kurzarbeitsentschädigung steuerpflichtig?
Ja ist sie. Sie gilt als Ersatzeinkommen und demzufolge ist sie im Lohnausweis aufzuführen. Normalerweise zahlst du den Lohn weiter und somit ist die Entschädigung automatisch im Lohn enthalten. Die Entschädigung selber ist in der Erfolgsrechnung zu verbuchen.

Steuerpflicht Taggeld Selbständigerwerbende:

Ist die Erwerbsersatzentschädigung steuerpflichtig (Selbständige)?
Ja ist sie. Aber verbuche sie nicht in der Erfolgsrechnung, sondern gib sie in deiner Steuererklärung separat an. Weshalb? Der Grund liegt darin, dass der Gewinn deiner Einzelfirma die Grundlage für die Berechnung der AHV ist. Auf der EO-Entschädigung wird dir aber bereits die AHV abgezogen. Verbuchst du die Entschädigung in die Erfolgsrechnung würdest du doppelt AHV bezahlen. Aber unbedingt deklarieren.

25.05.2020 – Taggeld Selbständigerwerbende

Der EO-Ersatz wird für alle Selbständigen bis zum 16.5.2020 bezahlt. Auch wenn der Betrieb vorher öffnen konnte. Betriebe, welche auch nach dem 16.5.2020 noch geschlossen haben, müssen dies der AHV-Stelle schriftlich mitteilen, damit die EO-Entschädigung weiterhin ausbezahlt werden kann (z.B. Veranstalter oder Betriebe mit fehlendem Schutzkonzept).

Die Basis für die Berechnung der EO-Entschädigung ist das aktuelle AHV-Einkommen vom Geschäftsjahr 2019. Bei den Selbständigerwerbenden ist dies nicht immer identisch mit dem wirklichen Einkommen 2019. Der Grund liegt darin, dass die AHV-Kasse noch keine aktuelle Steuermeldung bekommen hat (weil z.B deine Steuererklärung 2019 noch nicht eingereicht bzw veranlagt wurde oder du erst im Jahr 2019 gegründet hast und demzufolge dein Einkommen erst geschätzt wurde). Wenn dies bei dir der Fall ist und dein Einkommen im Jahr 2019 höher ausfallen würde, als in der Berechnung vorgeschlagen, dann musst du selber tätig werden und dies deiner AHV-Kasse melden. Liegt eine neuere Veranlagung vor muss die Kasse die Berechnung anpassen. Falls nicht ist die Meinung einzelner Juristen so, dass sie der Meinung sind, dass du auch später noch die Berechnung ändern lassen kannst. Wie hier dann entschieden wird ist allerdings noch offen.

Selbständige Taggeld
kurzarbeit

21.05.2020 – Keine Kurzarbeit mehr für Gesellschafter

Der Bundesrat hat gestern beschlossen die Kurzarbeitsmassnahmen zu reduzieren. Per 1.6.2020 gilt neu, dass die Geschäftsführer einer juristischen Person, deren Ehegatten oder eingetragene Partner und Lernende keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Sollte sich die wirtschaftliche Lage oder die Situation wieder verschärfen, wird über neue Massnahmen nachgedacht.

Damit in näherer Zunkunft die Lohnprozente bei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht höher werden, hat der Bundesrat um einen weiteren Kredit gebeten, um das Loch in der ALV-Kasse stopfen zu können.

Neu werden auch die Kitas vom Bund unterstützt. Dafür müssen diese den Eltern die Beiträge zurückerstatten, welche für nicht erbrachte Betreuungsleistungen erhalten haben.

Über weitere Öffnungsschritte wird am 8.6.2020 orientiert. Dann soll auch bekannt gegeben werden, wann wieder grössere Veranstaltungen möglich sind.

19.05.2020 – Massnahmenpaket Kanton Bern

Im letzten Post wurde ich nach den Hilfsmassnahmen vom Kanton Bern gefragt. Leider ist zurzeit noch kein konkretes Hilfspaket für notleidene Unternehmen beschlossen worden. Die Regierung des Kanton Berns findet zurzeit, dass die gesprochenen Bundesgelder genügend Hilfe darstellt und deshalb sind vorerst keine eigenen Garantie- oder Härtefonds für die Berner Wirtschaft vorgesehen. Sollte sich hier etwas tun, werden wir wieder darüber berichten.

Der Kanton Bern unterstützt aber gezielt Unternehmen, welche ihre Innovationstätigkeiten weiterführen. Deshalb werden Löhne von max 5 Arbeitsstellen aus Schlüsselpositionen für max 5 Monate zu 80 % vom Kanton gedeckt. Diese Zahlungen müssen nicht zurück bezahlt werden. Dies betrifft Techmologie- und Industrieunternehmen. Sie können ein Gesuch um Unterstützung für Forschung und Innovationsprojekte stellen.

Gemeinde Thun: Wenn Unternehmen mit Sitz in Thun die Bundesmassnahmen ausgeschöpft haben, können diese in wirtschaftlichen Härtefällen bei der Gemeinde Thun um Unterstützung nachfragen. Thun hat dafür einen Härtefonds von 2 Mio bewilligt.

Gemeinde Biel: Biel wird allen Bewohnern der Gemeinde Biel einen Gutschein von CHF 25 zukommen lassen. Die Bewohner können dann damit während der Zeit vom 1.7-30.9.2020 in den Läden von Biel einkaufen gehen.

So das wären mal die Massnahmen, welche ich für den Kanton Bern gefunden habe. Kennt ihr noch weitere? Dann schreibt sie in den Kommentar. Ich werde diese dann ebenfalls veröffentlichen.

16.05.2020 – Massnahmenpaket Kanton Aargau

Auch der Kanton Aargau hat in der Zwischenzeit ein Massnahmenpaket für Unternehmen mit Sitz im Kanton Aargau geschnürt.

Massnahme 1:

Für Selbständige und Mikrounternehmen bis max 10 Mitarbeiter gibt der Kanton a fonds perdu Beiträge (also nicht rückzahlbar)bis 10’000 pro Unternehmen.

Massnahme 2:

Kreditgarantie für Unternehmen bis 250 Mitarbeiter zusätzlich zu den Bundeskrediten von max. 10 % vom Umsatz zu 0.5 % verzinst und ebenfalls 5 Jahren Laufzeit.

Massnahme 3:

Für Unternehmen, welche nicht durch die Massnahmen 1+2 abgedeckt sind bis 250 Angestellte haben und sich in Notsituationen befinden. Es gibt entweder einen weiteren Kredit bis max 1 Mio. oder weitere a fonds perdu Beiträge von max 20‘000.

Massnahme 4:

Leistungen an innovative und aussichtsreiche Startup Unternehmen. Kredit von max 1/3 der Kosten welche im Jahr 2019 angefallen sind. Kredit max 1 Mio. Massnahmen 1-3 können über www.ag.ch/wirtschaftsmassnahnen beantragt werden. Massname 4 kann über covid19.easygov.swiss beantragt werden.

12.05.2020 – Epidemieversicherung

In einem meiner ersten Beiträge zur Coronakrise habe ich darauf hingewiesen, dass zuerst geprüft werden soll, ob evtl. eine Versicherung den Ertragsausfall abdeckt. Viele Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien und Gastwirte haben in ihrer Versicherung eine Epdemieversicherung abgeschlossen. Wer nun aber glaubt, dass damit alle Sorgen vom Tisch sind und die Versicherung für die Schäden aufkommt, hat sich getäuscht.

Die Schweiz. Mobiliar, die Baslervers und zum Teil die Zürichversicherung (Aufzählung nicht abschliessend) zahlen je nach Police die Schäden auch bei einer Pandemie. Anders sieht das die Axa Winterthur, die Helvetia-Vers und die Generali (auch hier ist die Aufzählung nicht abschliessend). Diese Versicherungen haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Pandemiestufe nach WHO 5 und 6 ausgeschlossen. Dies ist der Fall ab dem 12.3.2020.

Der Aufschrei in den Branchenverbänden war gross und es wurde Druck auf die einzelnen Versicherungen ausgeübt. Der Verband Gastrosuisse hat seinen Mitgliedern sogar empfohlen die Versicherung zu wechseln. In der Zwischenzeit ist ein wenig Bewegung in die Sache gekommen. Der Schweiz. Versicherungsverband hat seinen Mitgliedern empfohlen Entgegenkommen zu signalisieren. Auch die Helvetia Vers. hat mittlerweilen beschlossen eine Pauschale auszurichten. Heute habe ich ein Telefonat mit der Axa Vers geführt, welche sich nun über den Ertragsausfall einer Klientin erkundigen will. Es komnt also Bewegung in die ganze Sache. Daher empfehlen wir dir, falls du eine Epidemieversicherung abgeschlossen und noch keine Entschädigung erhalten hast diesbezüglich am Ball zu bleiben. Es lohnt sich

 

Geschäftsmiete Corona

10.05.2020 – Geschäftsmiete – Mietrückstände

Was ist zu tun, wenn du zu wenig Finanzen hast, um deine Mietrückstände aus der Coronakrise zu bezahlen und was ist wenn mir der Vermieter aufgrund der Rückstände deinen Mietvertrag kündigen will?

Suche zuerst das Gespräch

Suche immer zuerst das Gespräch mit deinem Vermieter. Erkläre ihm deine Situation und versuche ihm eine Lösungsmöglichkeit aufzuzeigen. Z.B. kannst Du ihm vorschlagen, dass du die aktuelle Miete zahlst (falls dein Geschäft wieder öffnet, kannst du das evtl wieder finanzieren). Dann mach ihm einen Vorschlag bis wann und in wie viel Raten du den Mietzins zahlen kannst. Warte nicht bis du die Kündigungandrohung erhältst.

Kündigungsandrohung

Der Vermieter hat dir eine Kündigungsandrohung wegen ausstehenden Mieten geschickt. Was dann? Der Vermieter muss dir gemäss Art. 257 OR eine 30-tägige Zahlungsfrist ansetzen. Sind die Mietrückstände aufgrund der Coronakrise entstanden, so hat der Bundesrat diese Frist auf 90 Tage erhöht (für Mieten zwischen dem 13.-31.5.2020).
Wichtig ist, dass die Miete bis am letzten Tag der Frist auf dem Konto des Vermieters einbezahlt werden muss, ansonsten gilt die Kündigung.

Privatwohnungen

Noch etwas zu den Privatwohnungen. Ab 1.3.2020 ist der Referenzzinssatz gesunken. Falls du bei deiner Wonung noch kein Senkungsbegehren für den Mietzins gestellt hast, könnte dir dies auch helfen etwas Kosten zu sparen.

04.05.2020 – Arbeitsrecht Covid-19

Was gilt in Zeiten von Covid-19 wenn ein Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheint?

  1. Arbeitnehmer krankgeschrieben
    Der Arbeitnehmer wird krankgeschrieben, weil er sich infiziert hat Das ist der einfachste Fall. Hier gilt das Arbeitsrecht wie vor Covid-19. Entweder Lohnfortzahlung oder Krankentaggeld von einer Versicherung.
  2. Arbeitnehmer in Quarantäne
    Der Arbeitnehmer wird vom BAG unter Quarantäne gestellt Der Arbeitnehmer kann eine Erwerbsentschädigung beanspruchen, wenn die Quarantäne ärztlich verodnet wurde. Wenn sie nicht ärztlich verordnet wurde. muss der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung übernehmen. Wenn der Arbeitnehmer jedoch im Homeoffice arbeiten könnte, gibt es keine Entschädigung.
  3. Gesamter Betrieb unter Quarantäne
    Der gesamte Betrieb steht unter Quarantäne. Hier besteht die Möglichkeit der Kurzarbeitsentschädigung durch den Arbeitgeber.
  4. Arbeitnehmer gehört in Risikogruppe
    Ihr Arbeitnehmer gehört zu der Risikogruppe Hier besteht kein Anspruch auf Lohnersatz, wenn der Arbeitgeber die Schutzvorschriften vollständig einhalten kann. Kann er dies nicht, muss Lohnersatz bezahlt werden. Auch hier gilt, wenn Homeoffice möglich ist, muss gearbeitet werden.
  5. Arbeitnehmer hat Angst
    Arbeitnehmer kommt aus Angst nicht zur Arbeit Es besteht kein Lohnanspruch. Die Rechtslage nicht immer ganz klar und muss immer im Einzelfall noch geklärt werden.

27.04.2020 – Liquidität planen

Seit heute sind die ersten Lockerungsmassnahmen umgesetzt worden. Die Wirtschaft läuft langsam wieder an. Das ist gut so. Ich hoffe die restlichen Betriebe können bald folgen und die Ungewissheit gehört hoffentlich der Zukunft an. Viele von uns mussten die verschiedenen Hilspakete vom Bund in Anspruch nehmen. Unter anderem auch den Überbrückungskredit. Damit dieser später wieder zurückbezahlt werden kann und damit die Liquidität auch nach den Massnahmen noch im „Hick“ bleibt, braucht es jetzt eine gute Liquiditätsplanung.

Wie erstelle ich diese möglichst einfach. Am besten machst du dies im Excel. Trage folgende Daten in dein Excel ein:

  1. Einnahmen:
    In der ersten Spalte führe horizontal alle deine Einnahmenquellen und vertikal alle Monate auf. Dann trage deine zu erwarteten Einnahmen pro Monat ein. Denk dran, dass die Zahlung der Rechnung normalerweise erst in 30 Tagen erfolgt. Ziehe dann die Summe jeder Spalte.
  2. Ausgaben:
    Führe dann in der Spalte unter den Einnahmen alle Ausgaben auf. Mach aber Ausgabengruppen, damit du nicht alle einzeln aufführen musst. Dann setzte auch dort die Zahlen ein wie du sie erwartest. Aber wichtig: im Monat eintragen, wenn die Zahlung fällig wird.
  3. Überschuss / Unterdeckung:
    Einnahmen minus Ausgaben ergibt dir einen Überschuss oder eine Unterdeckung. So siehst du schnell und einfach, wann du Geld vom Überbrückungskredit benötigst und bis wann du ihn wieder zurückzahlen kannst.

Wichtig: Behalte deine Liquidität immer im Auge, damit dein Geschäft im Gleichgewicht bleibt.

Gerne helfen wir dir auch bei der Umsetzung.

16.04.2020 – Selbständige – Hilfspaket ist da!

Der Bundesrat hat heute beschlossen, dass ab 27.4.2020 alle Anbieter personenbezogener Dienstleistungen wie Coiffeurgeschäfte, Kosmetiksalons, Nagelstudios, Blumengeschäfte, Gartencenter, Baumärkte, medizinische Massagen, Physiotherapien oder Zahnärzte wieder öffnen dürfen.


Selbständigerwerbende, welche indirekt von der Corona-Krise betroffen sind können nun auch rückwirkend eine EO-Entschädigung von max. CHF 196.00 pro Tag beziehen.

Die Berechnung erfolgt vom letzten AHV abgerechneten Gewinn. Dieser muss mind. 10‘000 und max. 90‘000 betragen. Der Antrag kann bei der angeschlossenen AHV-Kasse beantragt werden. Die Entschädigung ist vom 17.3-17.5.2020 zurzeit beschränkt.

Der Bundesrat hat nun alle Geschäftstreibende gleichgestellt und hilft somit allen, welche von der Krise betroffen sind.

 

 

 

Hilfspaket ist da
kurzarbeit

08.04.2020 – Kurzarbeit – Zeit für den Antrag

Viele Unternehmen im Kanton Bern und in verschiedenen anderen Kantonen haben in der Zwischenzeit die Bewilligung für die Kurzarbeit erhalten. Damit kann nun der zweite Schritt in Angriff genomnen und der Antrag für Kurzarbeit gestellt werden.

Welche Personen haben Anspruch auf Kurzarbeit:
– mitarbeitende Ehegatten und eingetragene Partner/-innen des Arbeitgebers
– Gesellschafter einer jur. Person
– Stundenlöhner mit regelmässigen Einkommen (weniger als 20%    Schwankungen)
– Monatslöhner
– Lernende
– Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen

Keinen Anspruch auf Kurzarbeit haben:
– Selbständige (evtl aber Taggeld)
– gekündigte Arbeitnehmer
– Arbeitnehmer, welche mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind
– Arbeitnehmer auf Abruf oder Einsatz pro Monat mehr als 20 % schwankt
– Arbeitnehmer, welche bereits im Rentenalter sind

Was ist mit dem Antrag einzureichen?
– alle Sollstunden der betroffenen Mitarbeiter
– alle Ausfallzeiten der betroffenen Mitarbeiter – alle Lohnjournale bzw Lohnabrechnungen

Also ziemlich viel Papier zum einreichen und abzurechnen. Wenn du dir nicht sicher bist, lass dir von deinem Treuhänder helfen. Missbräuche werden verfolgt und unrichtige oder falsche Abrechnungen führen zu weiteren Verzögerungen bei der Auszahlung. Also sei vorsichtig und lege alle Beilagen bei.

 

5.4.2020 – Corona-Krise – Geschäftsmiete

Viele Ladenbesitzer, welche unter dem Bundesratsbeschluss vom 16.3.2020 leiden, wissen kaum mehr wie sie die Mieten für die nächsten Monate bezahlen sollen. Was kannst du in dieser Situation tun.

1) Mit dem Vermieter ein Gespräch führen
Das kann schon für einige Entspannung sorgen. Es gibt durchaus Vermieter, welche in dieser Zeit bereit sind auf die Miete zum teil oder ganz zu verzichten. Die Vermieter haben auch ein Problem, wenn sie durch diese Krise langjährige Mieter verlieren und es ist auch nicht gesagt, dass sie so schnell wieder neue Geschäftsmieter finden. Also sprecht sie an.

2) Bezahlt die Miete mit dem Vorbehalt „Zahlung, damit Kündigung ausgeschlossen werden kann. Eine Rückforderung bleibt vorbehalten“ (Quelle: Mieterverband) Der Mieterverband geht zurzeit davon aus, dass die Nichtbenutzung der Mietsache ein klarer Mangel an der Mietsache darstellt. Ob dies die Gerichte dann auch so sehen, bleibt abzuwarten. Zumal auch die Vermieter so unter Umständen grössere Probleme erhalten, wenn sie selber keine Einnahmen mehr haben.

3) Der Bundesrat hat die Kündigung eines Wohn- oder Geschäftsraumes von 30 Tagen auf 90 Tage verlängert. Dies gilt für alle Mieten, welche zwischen dem 13.3 und dem 31.5. fällig werden. Das gibt dir etwas Luft und du kannst evtl die Mieten April und Juni auf mehrere Raten aufteilen und so Liquidität sparen.

Ein Erlass der Miete ist zurzeit nicht vorgesehen. Der Vermieter müsste dafür ja auch irgendwie entschädigt werden.
Das Wesentlichste wird sicher immer das Gespräch sein, damit gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann, da wir alle im gleichen Boot sitzen.

 

 

Geschäftsmiete Corona
Überbrückungskredit

25.03.2020 – Überbrückungskredit

Heute hat der Bundesrat den Startschuss für die Überbrückungskredite der Banken für die notleidenden Unternehmen gegeben.

Folgende Unternehmen können bei ihrer Hausbank Überbrückungskredite verlangen: – das Unternehmen muss vor dem 1.3.2020 gegründet worden sein
– sie müssen aufgrund der COVID-19-Pandemie hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sein
– sie befinden sich weder in einem Konkurs- ider Nachlassverfahren noch in Liquidation

Erfüllst du diese Ansprüche, dann kannst du morgen ab 8.00 Uhr bei deiner Hausbank diesen Kredit beantragen (dann ist das Formular aufgeschaltet). Wie hoch kann der Kredit sein?
Der Kredit bemisst sich auf die Unternehmensgrösse. Die Kredithöhe ist höchstens 10 % des letzten Jahresumsatzes. Wenn noch kein Jahresumsatz vorhanden ist, dann behilft man sich mit einer Schätzung.

Die Laufzeit beträgt 5 Jahre und kann noch weitere 2 Jahre verlängert werden (Härtefälle). Der Zins ist 0% bei Krediten bis CHF 500‘000.

Die Beantragung des Kredites ist äusserst einfach. Formular herunterladen. Fragen beantworten und unterschreiben. Fertig. Kredit wird ausbezahlt. So soll möglichst schnell Liquidität in die Unternehmen kommen.

Antragsformular Überbrückungskredit

24.03.2020 – Hilfe für Selbständige

Der Kanton Solothurn hat ein Notverordnung für die Selbständigen im Kanton Solothurn verabschiedet. Jeder Selbstängerwerbende, welcher unter die Voraussetzungen fällt, erhält CHF 2‘000 Soforthilfe.

Anspruchsberechtigt sind alle Selbtändigen, die wegen Corona ihre Betriebe ganz oder teilweise schliessen mussten oder ihre Aufträge innert weniger Tage ganz oder teilweise verloren haben.

Damit geht der Kanton Solothurn wesentlich weiter als der Bund und hilft auch denjenigen, welche wegen der Schliessungen und der Aufforderung zu Hause zu bleiben Aufträge verloren haben. Es ist zu hoffen, dass auch andere Kantone diesem Beispiel folgen.

Voraussetzung: Betrieb muss mind ein jährliches Einkommen von CHF 20‘000 erzielen. Keine Ersatzeinkünfte erhalten, die CHF 30‘000 übersteigen. Weniger als CHF 20‘000 liquide Mittel zur Verfügung haben, die noch nicht im AHV-Alter sind und Sitz im Kanton Solothurn haben.

Die Hilfe kann auf der Seite corona.so.ch/ueberbrueckungshilfe beantragt werden. Dort findest du auch die Verordnung mit den genauen Vorgaben des Kantons.

 

Solothurn

23.03.2020 – Massnahmenpaket für Selbständige

Heute wurde bei den meisten AHV-Kassen die Formulare für die Anmeldung der Erwerbsausfallentschädugung aufgeschaltet. Da zurzeit der Andrang riesengross ist, sind die meisten Server der Kassen überfordert. Die Ausgleichskassen haben Online-Formulare aufgeschaltet, deshalb auch die Überlastung.

Zuständig für dich als Selbständige ist jeweils deine AHV-Kasse, mit welcher du abrechnest.

Die Erwerbsausfallentschädigung wird als Tagesansatz ausbezahlt. Die Berechnungsgrundlage ist das Jahreseinkommen, auf welchem du letztes Jahr abgerechnet hast. Davon wird 80 % ausbezahlt. Max. CHF 196.00 pro Tag.

Ein Beispiel: Dein Jahreseinkommen ist CHF 45‘000 x 0.8 / 360 = CHF 100 pro Tag.

AHV-Kasse: Corona Erwerbsausfallentschädigung

Massnahmenpaket für Unternehmen

Wie im letzten Post versprochen, geben wir euch hier die zurzeit beschlossenen Massnahmen des Bundes, um die Unternehmen in der Coronakrise zu unterstützen:

1) Liquiditätsmassnahmen – Soforthilfe mittels verbürgten COVID- Überbrückungskredite – Offizielle Kommunikation des SECO
Betroffene Unteenehmer sollen rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes erhalten. Das Geld könnt ihr bei eurer Hausbank anfordern.
– Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen
– Zahlungsaufschub der MWST-Beiträge. Der Zins für verspätete Zahlungen ist Null.
– Rechtsstillstand bei den Betreibungen bis 4.4.2020

2) Kurzarbeit wird ausgedehntOffizielle Kommunikation des SECO
Neu erhalten auch Gesellschafter von juristischen Personen und deren Angehörige, Temporärangestellte, befristete Angestellte und Lehrlinge eine Entschädigung. Es gibt keine Karenzfrist mehr, Überstunden müssen nicht zuerst abgebaut werden und die Bevorschussung von Löhnen soll möglich werden, heisst frühere Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung.

3) Entschädigung für Eltern, die wegen der Schulschliessung nicht arbeiten und ihre Kinder zu Hause betreuen

4) Soforthilfe und Ausfallentschädigung für den Kulturbereich und Sport
So das wären mal die Massnahmen des Bundes. Auch die einzelnen Kantone haben Massnahmenpakete angekündigt.

Massnahmenpaket
Nothife

21.03.2020 – Nothilfe

So endlich kommt Bewegung ins Ganze. Die einzelnen Kantons-regierungen möchten die Unternehmer (und damit auch die Selbständigen) mit geeigneten Massnahmen unter die Arme greifen, um die Wirtschaft zu stützen.
Auch der Bund wird diesbezüglich nachziehen.

Was die einzelnen Massnahmen sind, ist zurzeit noch nicht klar. Wir werden euch auf dem Laufenden halten, wenn klar ist, was zu tun ist.

Überblick über die Nothilfe des SECO

Kurzarbeit

Der Bundesrat hat beschlossen alle Läden, Restaurant, Fitnessstudios, Coiffeur, etc. bis 19.4.2020 zu schliessen. Das bedeutet massive Einnahmenausfälle. Was ist jetzt zu tun?

1) Versicherung prüfen

2) Prüfe die Kurzarbeit – Infos und Formulare

3) Liquidität sicherstellen

Wir werden auf unserer Informationsseite laufend weitere Infomationen und Links zu den entsprechenden Formularen des Bundes aufschalten. Auch stehen wir dir für Fragen zur Verfügung.

kurzarbeit