Wohneigentumsförderung (WEF)

Wann können Gelder der Pensionskasse bzw. Säule 3a für Wohneigentum verwendet werden? Was sind die Voraussetzungen für den Bezug? Wie sieht es steuerlich aus?

Die Mittel der beruflichen Vorsorge können seit dem 1.1.1995 zum Erwerb und zur Erstellung von Wohneigentum, für Beteiligungen an Wohneigentum sowie zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wohneigentum selbst und dauernd genutzt wird, d.h. ein Bezug der Pensionskassengelder für eine Ferienwohnung ist ausgeschlossen. Der Mindestbezug von Vorsorgegeldern beträgt CHF 20’000. Der Vorbezug der Pensionskassengelder wird im Grundbuch eingetragen.

Der Kapitalbezug unterliegt im Zeitpunkt des Vorbezuges sowohl der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer. Es wird darauf eine Jahressteuer zum reduzierten Satz erhoben.

Was passiert wenn die Liegenschaft später verkauft wird? Die vorbezogenen Pensionskassengelder müssen zurückbezahlt werden. Die Rückzahlung der Vorsorgegelder kann nicht von den Steuern abgezogen werden.

Achtung: Sie können die Steuern, welche Sie beim Kapitalbezug bezahlt haben bei der Rückzahlung innert einer Frist von 3 Jahren zurückfordern (gilt auch bei Teilrückzahlungen, dann wird einfach nur der darauf entfallende Anteil zurückvergütet). Ebenfalls ist es wichtig zu wissen, dass Sie bei einem allfälligen späteren Einkauf in die Pensionskasse den Kapitalbezug WEF erst zurückzahlen müssen, bevor der Einkauf steuerlich wirksam wird.

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