Kündigungsfristen

Einen unbefristeten Arbeitsvertrag kann immer von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer bestimmten Frist gekündigt werden.

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann ohne andere Abmachungen nicht gekündigt werden.

Die Fristen richten sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und sind im OR geregelt.

Kündigung in der Probezeit

Befindet sich ein Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit, kann dieses mit einer Frist von 7 Tagen jederzeit gekündigt werden.

Als Probezeit gilt grundsätzlich der erste Monat der Anstellung. Diese Dauer kannst Du als Arbeitgeber allerdings auf maximal drei Monate verlängern.

Kündigung im ersten Jahr der Anstellung

Das Arbeitsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

Kündigung während des zweiten bis und mit dem neunten Anstellungsjahr

Soll das Arbeitsverhältnis im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr gekündigt werden, so kann dies mit einer Frist von zwei Monaten auf Ende eines Monats gekündigt werden.

Aufnahme selbständig Tätigkeit

Kündigung ab dem 10. Anstellungsjahr

Dauert ein Arbeitsverhältnis länger als zehn Jahre, kann dieses mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

Abweichungen von den Kündigungsfristen

Du kannst für Deine Angestellten auch andere Kündigungsfristen abmachen. Dies musst Du allerdings schriftlich im Arbeitsvertrag festhalten.

Die Fristen kannst Du allerdings ausser in der Probezeit nicht unter einen Monat setzen.

Wenn Dein Unternehmen einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) untersteht, kann es auch sein, dass dieser Dir die Kündigungsfristen vorgibt.

Fristlose Kündigung

Aus wichtigen Gründen können beide Vertragsparteien ein Arbeitsverhältnis fristlos künden. Die fristlose Kündigung muss auf Verlangen schriftlich begründet werden.

Als wichtige Gründe gelten jene die das Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben nicht mehr aufrechterhalten lassen.

Wann kann ich nicht kündigen?

  • Du kannst ein Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn Dein Angestellter gerade Militär- oder Schutzdienst oder Zivildienst leistet, der länger dauert als 11 Tage. Dann kannst Du während vier Wochen vorher und nachher nicht künden.
  • Ausserdem kannst Du nicht künden, wenn Dein Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall nicht arbeiten kann. Dieser Kündigungsschutz richtet sich auch nach den Dienstjahren:
    • im ersten Dienstjahr während 30 Tagen
    • ab dem zweiten Dienstjahr bis zum fünften während 90 Tagen
    • ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen
  • Wenn Deine Angestellte schwanger ist, kannst Du während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt nicht künden.

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