Vorzugsmiete – Aktionär / Mitarbeiter

Vorzugsmiete Aktionäre / Mitarbeiter

Im vorangegangenen Bericht haben wir die Vorzugsmiete an Verwandte beleuchtet.

Wie sieht es nun aber steuerlich aus, wenn Du einem Mitarbeiter eine Wohnung günstiger vermietest als einer fremden Drittperson? Die Steuerbehörde geht davon aus, dass die Differenz zwischen der marktüblichen Miete und der vergünstigten Miete Lohnbestandteil ist (also Naturallohn). Dies vor allem dann, wenn die Differenz erheblich ist. Denke also daran, dass Du diesen Betrag im Lohnausweis Deines Mitarbeiters aufführst (unter Punkt 2.1 – Lohnausweis).

Wie sieht es nun steuerlich aus, wenn Du die Wohnung an einen Hauptaktionär oder ihm nahestehenden Person zu günstigeren Konditionen vermietest als einer fremden Drittperson? Die Steuerverwaltung verlangt bei einem Hauptaktionär, dass dieser Bezüge aus seiner Gesellschaft nur zu Marktwerten (also Preise wie für Dritte) bezieht. Ist der Mietwert allerdings deutlich unter dem Marktwert, dann gilt die Differenz zwischen Marktwert und Vorzugspreis als geldwerte Leistung (Einkommen). Das zusätzliche Einkommen wird beim Aktionär in seiner eigenen Steuererklärung aufgerechnet. Dies gilt auch für nahestehende Personen zum Hauptaktionär. Selbstverständlich gelten diese Ausführungen auch für den Gesellschafter einer GmbH.

Achtung: Die geldwerte Leistung gilt als Dividendenzahlung und unterliegt demzufolge auch der Verrechnungssteuer.

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