Welche Anforderungen muss eine Rechnung erfüllen, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt?
Gemäss Art. 26 Abs. 2 MWSTG muss eien Rechnung folgende Bedingungen erfüllen, damit der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann:
Die Rechnung muss den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel folgende Elemente enthalten:
– Namen und Ort des Leistungserbringers (z.B. Bäckerei …) sowie die entsprechende MWST-Nummer
– Namen und Ort des Leistungsempfängers (z.B. Kunde …)
– Datum oder Zeitrum der Leistungserbringung
– Art, Gegenstand und Umfang der Leistung
– das Entgelt (Preis der Leistung) für die Leistung
– den anwendbaren Steuersatz (2,5 % oder 8 %) und den ausgewiesenen Steuerbetrag. Wenn der Betrag inkl. MWST verrechnet wird, genügt die Angabe inkl. 2.5 % oder inkl. 8 % MWST.
Achtung: Die Angabe des verwendeten MWST-Satzes ist zwingend. Rechnungen, auf welchen nur steht „inkl. MWST“ genügen den Anforderungen nicht.
Bei Kassenzetteln müssen die Angaben über den Leistungsempfänger nicht aufgeführt werden, solange der Betrag unter CHF 400.00 liegt.
Was muss ich unternehmen, wenn ich eine Rechnung von meinem Lieferanten erhalte, die den obenerwähnten Anforderungen nicht genügt?
Schicken Sie die Rechnung zurück mit der Bitte die fehlenden Angaben zu korrigieren. Dies empfiehlt sich vor allem bei grösseren Rechnungen und somit hohen Vorsteuerabzügen. Auch bei einem Lieferanten, mit welchem Sie immer wieder zusammenarbeiten, empfiehlt sich dieses Vorgehen. Denken Sie daran, wenn Sie eine MWST-Prüfung haben und fehlerhafte Rechnungen zum Vorschein kommen, wird bei Ihnen die Aufrechnung (Streichung des Vorsteuerabzuges) vorgenommen. Eine nachträgliche Korrektur der Rechnung zu diesem Zeitpunkt ist nicht mehr möglich.