Bei der Säule 3a – die gebundene Vorsorge – besteht der Unterschied darin, dass sie steuerlich vom Einkommen abgezogen werden kann. Die eingezahlten Gelder sind nur unter gewissen Voraussetzungen vor dem 60. Altersjahr wieder bezugsfähig, ansonsten sind die Einzahlungen für die Altersvorsorge gebunden. Das angesparte Kapital wird beim Bezug besteuert, jedoch separat zum übrigen Einkommen und zu einem tieferen Rententarif.
Zur Säule 3b gehören u.a. die steuerpriviligierten Lebensversicherungen. Im Gegensatz zur Säule 3a sind die Prämien für Lebensversicherungen steuerlich nicht abziehbar bzw. lediglich im Rahmen des allgemeinen, in der Höhe stark limitierten Versicherungsabzuges, hingegen ist die Auszahlung in der Regel steuerfrei.
Sie schreiben, dass unter gewissen Voraussetzungen die eingezahlten Gelder vor dem 60. Altersjahr wieder bezogen werden können. Unter welchen Voraussetzungen?
Die Voraussetzungen zum Bezug einer Säule 3a sind (gilt auch für die Säule 2):
– Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
– definitives Verlassen der Schweiz (Achtung: bei Ausreise in EU-Länder kann es sein, dass die Auszahlung verweigert wird. Immer abklären)
– für selbstgenutztes Wohneigentum (Achtung: gilt nicht für Zweitwohnungen und Ferienwohnungen / Ferienhäuser)
– die Austrittsleistung ist kleiner als ein voller Jahresbeitrag der versicherten Person.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Treuhand Germann
Sabine Germann