Welche Formen von Testamenten gibt es?
- eigenhändiges Testament
- öffentliches Testament
- Nottestament
Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament ist von Anfang bis am Schluss von Hand zu schreiben (also keine Schreibmaschine oder Computer verwenden). Das Testament muss folgende Teile enthalten:
- Ort (wo das Testament ausgestellt wurde)
Genaues Datum mit Jahr, Monat und Tag - Vornamen und Namen
- Unterschrift
Achtung: Wenn Teile davon fehlen, kann das Testament für ungültig erklärt werden.
öffentliches Testament
Das Testament wird durch einen Notar aufgesetzt und notariell beurkundet. Dabei müssen zwei unabhängige Zeugen anwesend sein und mit ihrer Unterschrift das Testament als gültig erklären (unabhängig = sie dürfen nicht im Testament begünstigt sein).
Nottestament
Dieses Testament kann mündlich verfasst werden. Wie der Titel schon sagt, ist dieses nur dann zulässig, wenn eine Notsituation besteht und der Erblasser seinen Willen nicht mehr anders ausdrücken kann. Bei dieser Form sind ebenfalls zwei unabhängige Zeugen nötig.
Mein Onkel möchte ein Testament aufsetzen, um sein Vermächtnis aufzuteilen. Er wird das Testament wohl handschriftlich aufsetzen. Danke für den Tipp, dass Ort (wo das Testament ausgestellt wurde); genaues Datum mit Jahr, Monat und Tag; Vornamen und Namen sowie die Unterschrift nicht fehlen darf, weil das Testament sonst für ungültig erklärt wird.
Noch etwas. Wenn Ihr Onkel nicht zum Notar will, dann muss er sein Testament von Anfang bis am Schluss handschriftlich abfassen. Sonst ist es ebenfalls ungültig.
Wenn er dies nicht will, muss er es zum Notar bringen und es beglaubigen lassen (dann benötigt er noch 2 Zeugen).
Treuhand Germann
Sabine Germann
Ich wusste nicht, dass das eigenhändige Testament nicht am Computer geschrieben werden soll. Das Handschreiben ist wahrscheinlich eine zusätzliche Sicherheit, um die Handschrift erkennen zu können. Natürlich würde eine Beurkundung vom Notar dieses Problem lösen.
Das kann natürlich in anderen Ländern anders geregelt sein.
In der Schweiz gilt Art. 498 ff ZGB. Darin sind drei Formen eines Testamentes vorgesehen.
1) öffentliche Beurukundung / 2) eigenhändiges Testament / 3) mündliches Testament
In Art. 505 Abs. 1 ZGB ist geregelt, dass das eigenhändige Testament von Anfang bis zu Ende von Hand niederzuschreiben und zu unterzeichnen ist.
Das mündliche Testament ist nur ein Nottestament, welches bei ausserodentlichen Umständen gilt, wenn es nicht mehr anders zu regeln wäre.
Der Gang zum Notar würde natürlich auch ein vom Computer geschriebenes Dokument akzeptieren, da es ja dann auch öffentlich beurkundet wird.
Es ist wahrscheinlich richtig, dass der Gesetzgeber mit der Handschrift erreichen wollte, dass das Testament einwandfrei dem Erblasser zugerechnet werden kann.
Treuhand Germann
Sabine Germann