Privater Kapitalgewinn

Privater Kapitalgewinn

In der Schweiz ist der private Kapitalgewinn aus der Veräusserung von beweglichen Vermögensgegenständen steuerfrei. Darunter fällt auch das Wertschriftenvermögen (also Aktien / Stammanteile, etc.). Verluste aus der Veräusserung von privaten Vermögensgegenständen können somit aber auch nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Demgegenüber sind Kapitalgewinne aus dem Geschäftsvermögen steuerbar und die Verluste daraus abziehbar. Dies führt immer wieder zu Diskussionen (vor allem beim Wertschriftenvermögen).

In Zeiten der guten Börsenjahre hat die Steuerbehörde versucht über den Begriff „gewerbsmässiger Wertschriftenhändler“ diese privaten Kapitalgewinne doch noch zu versteuern. Dabei geht sie davon aus, dass alles was über eine reine Vemögensverwaltung hinausgeht, gewerbsmässig ist. Durch diese Definition wird der steuerfreie private Kapitalgewinn zum steuerbaren Kapitalgewinn. In der heutigen Zeit mit den eher schlechten Börsenjahren wird eher zurückhaltend auf Gewerbsmässigkeit entschieden, da die Steuerbehörde sonst auch die Verluste vom Einkommen zum Abzug zulassen müsste.

Damit die Rechtssicherheit gewährleistet wird, hat das Bundesgericht einige Kriterien aufgestellt, welche dem Steuerpflichtigen helfen sollen herauzufinden, ob er gewerbsmässiger Wertschriftenhändler ist oder nicht. Hier die Kriterien:

– systematisches planmässiges Vorgehen
– Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen
– Häufigkeit der Transaktionen
– kurze Besitzesdauer
– Enger Zusammenhang des Geschäftes mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
– Einsatz spezieller Fachkenntnisse
– Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung des Geschäftes
– Eingehen erheblicher Risiken
– Wiederanlage des erzielten Gewinnes in gleichartige Vermögensgegenstände

Achtung: Eines dieser Kriterien kann unter Umständen ausreichen, um eine Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler zu rechtfertigen. Die Liste gilt also nicht kumulativ.
Einige Kantone stellen noch klarere Regelungen auf, wann jemand zum gewerbsmässigen Wertschriftenhändler wird und wann nicht.

 

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