Privatanteil Fahrzeug

Privatanteil Fahrzeug

Privatanteil Fahrzeug berechnen

Grundsätzlich wird die Berechnung für den Privatanteil des Geschäftsfahrzeuges folgendermassen vorgenommen:

0,8 % des Kaufpreises (bei über CHF 100’000 Kaufpreis – 1 %) pro Monat x 12
(dabei ist jedes Jahr vom gleichen Kaufpreis auszugehen, d.h. es gibt keine Altersentwertung)

Beispiel: Kauf Fahrzeug CHF 50’000 x 0.8 % = 400 x 12 = CHF 4’800 Privatanteil pro Jahr

Für wen gilt diese Regelung? Für alle Lohnbezüger (Unselbständigerwerbende).

Achtung: Der Privatanteil Fahrzeug ist ebenfalls AHV-pflichtig, d.h. im Lohnausweis zu deklarieren. Dies gilt nicht, wenn der Privatanteil vom Arbeitnehmer an die Firma bezahlt wird. Bei einem Gesellschafter einer juristischen Person kann dies mit der Verbuchung des Privatanteils auf das Kontokorrent des Gesellschafters erfolgen.

Ich bin Selbständigerwerbend? Gilt diese Regelung auch für mich?

Bei einem Selbständigerwerbenden ist abzuklären, ob es sich bei dem Fahrzeug überhaupt um ein Geschäftsfahrzeug oder um ein Privatfahrzeug handelt. Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG gelten alle Vermögenswerte als Geschäftsvermögen, welche ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Es gilt auch hier die Präponderanzmethode, d.h. bei einer geschäftlichen Nutzung über 50 % gilt das Fahrzeug als Geschäftsvermögen, ansonsten Privatvermögen. Nur wenn das Fahrzeug geschäftlich genutzt wird, können die Kosten zu 100 % dem Unternehmen belastet werden. Ende Jahr muss dann ein entsprechender Privatanteil ausgeschieden werden. Hierbei ist grundsätzlich auf die obenerwähnte Regelung abzustellen.

Achtung: Viele Steuerbehörden sehen dies leider anders und berechnen den Privatanteil Fahrzeug immer noch nach Ermessen. Das heisst, der Steuerkommissär schätzt die privaten Fahrzeugkosten (z.B. 40 %) und rechnet diese dem Steuerpflichtigen auf. Nun ist es am Steuerpflichtigen zu beweisen, dass diese Aufrechnung nicht korrekt ist und er muss mit Belegen beweisen können, dass er das Fahrzeug zu weniger als 40 % privat nutzt.

Meiner Ansicht nach führt dieses Vorgehen zu einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen. Es ist nicht einzusehen, weshalb z.B. ein „Einmann-Aktionär“ und demzufolge Unselbständigerwerbender sich auf die Pauschalregelung des Lohnausweises berufen kann und bei einem Selbständigerwerbenden andere Regelungen gelten sollen. Der Kanton Zürich hat diese Ungleichbehandlung bereits erkannt und in ihren Weisungen geschrieben (Zürcher Steuerbuch Nr. 12/502), dass bei einer geschäftlichen Nutzung der Privatanteil Fahrzeug mittels der Pauschalregelung bei Unselbständigerwerbenden zu erfolgen hat (Ausnahmen bleiben vorbehalten). Dies ist ein Schritt in die richtige Richtung.

Gibt es auch Situationen, in welchen ich keinen Privatanteil abrechnen muss?

Ja die gibt es. Sie können geltend machen, dass Sie das Fahrzeug so umgebaut haben, dass es sich für Privatfahrten nicht eignet. Damit ist das Fahrzeug zu 100 % geschäftlich genutzt und es muss kein Privatanteil abgerechnet werden. Sie können der Steuerbehörde mit einem sogenannten Bordbuch beweisen, dass die gefahrenen Kilometer nur geschäftlich erfolgt sind, also dass Sie keine Privatfahrten gemacht haben. Dazu müssen Sie den Kilometerstand per Anfang und per Ende Jahr und dann sämtliche Geschäftsfahrten für dieses Jahr eintragen. Aufgrund der Kilometer kann so ermittelt werden, dass das Fahrzeug ausschliesslich geschäftlich genutzt wurde. Dieses Verfahren ist sehr aufwendig und damit auch kostspielig.

Tipp: Bei einem hohen Fahrzeugkaufpreis kann es sich lohnen das Fahrzeug im Privatvermögen zu belassen und stattdessen die gefahrenen Kilometer dem Geschäft in Rechnung zu stellen. Dabei wird in der Regel mit einem Kilometerpreis von CHF 0.70 / km ausgegangen. Auch dies führt natürlich zu einem grösseren administrativen Aufwand.

 

3 Meinungen zu “Privatanteil Fahrzeug

  1. Etter René sagt:

    Sali Sabine
    Wenn meine effektiven Kosten (Versicherung, Abgaben, Diesel) geringer sind, als der gem. obenerwähnter Formel berechnete Privatanteil, wie ist dann vorzugehen?
    Grüessli René

    • germann sagt:

      Hallo René

      Grundsätzlich ist es so, dass die Steuerbehörde den Privatanteil des Fahrzeuges in der ganzen Schweiz mit dem neuen Lohnausweis vereinheitlicht hat. Das heisst, dass Du nicht mehr wie früher jedes Jahr über den Privatanteil Fahrzeug mit der Steuerbehörde diskutieren musst und der Steuerkommissär somit auch einen weniger grossen Spielraum hat. Leider ist es so, dass das Steueramt bei den Selbständigerwerbenden dies nicht überall so sieht, was meiner Meinung nach eine Ungleichbehandlung von juristischen und natürlichen Personen darstellt. Das Steueramt Zürich hat dies jedoch bereits erkannt und stellt auch auf die Pauschalberechnung ab.
      Nun zu Deiner Frage: Der Privatanteil hat den Sinn, dass Du dem Steueramt nicht mehr beweisen musst, dass Du Dein Auto weniger für den Privatgebrauch benützt als sie annehmen. Nun kann es aber sein, wie in Deinem Fall, dass die effektiven Kosten tiefer sind und mit einer Verbuchung des Privatanteiles ein Minusaufwand entsteht. In diesem Fall wäre ich der Meinung, dass immer noch der gesunde Menschenverstand zählen müsste und Du mit Deinem Steuerkommissär sicher auch einen tieferen Privatanteil aushandeln kannst als mit der Pauschalberechnung angenommen wird. Würde er dies nämlich nicht tun, würde er automatisch sagen, dass Du das Fahrzeug nur für Dich privat nützt und es somit geschäftlich nicht relevant wäre. Dann müsste er auch konsequenterweise die Ausbuchung des Geschäftsfahrzeuges verlangen, da nur geschäftlich genutzte Anlagevermögen in der Buchhaltung aktiviert werden dürfen. Soweit wird es aber kaum kommen.
      Was ist eine Alternative zu dieser Situation. Du kannst ein sogenanntes Fahrtenbuch führen und Deine geschäftlichen Fahrten dokumentieren. Dadurch kannst Du evtl. auch beweisen, dass Du das Fahrzeug praktisch ausschliesslich für Dein Geschäft benützt. In diesem Fall kann die Steuerbehörde keinen Privatanteil verlangen. Das Problem liegt darin, dass diese Möglichkeit leider etwas aufwendig is.

      Gruess
      Treuhand Germann
      Sabine

  2. Etter René sagt:

    Hallo Sabine

    Vielen Dank für die hilfreiche Erklärung. Ich kann dies in meiner diesjährigen Steuererklärung berücksichtigen.

    Gruss René

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