Liegenschaftsunterhaltskosten sollten steuerlich richtig geplant werden. Wenn Sie eine Renovation Ihrer Liegenschaft planen, denken Sie daran, dass Sie die werterhaltenden Unterhaltskosten von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen können. Falls diese Kosten jedoch höher sind als Ihr steuerbares Einkommen resultiert ein negatives Einkommen. Das heisst Sie bezahlen in diesem Jahr keine Steuern. Der Minussaldo kann aber nicht auf das nächste Steuerjahr vorgetragen werden, d.h. Sie verlieren diese Unterhaltskosten und können diese nie mehr geltend machen. Deshalb lohnt es sich die Renovationskosten abzuschätzen, das steuerbare Einkommen für dieses Steuerjahr zu berechnen und die Renovationsarbeiten in werterhaltend / wertvermehrend aufzuteilen. Danach sehen Sie, ob Sie Gefahr laufen einen Aufwandüberhang zu erzielen. Sollte dies der Fall sein, wäre es sinnvoll die Kosten auf mehrere Jahre zu verteilen.
Achtung: Vergewissern Sie sich, ob in Ihrem Kanton das Rechnungsdatum oder das Zahlungsdatum massgebend ist. Es ist nichts ärgerlicher, als wenn Sie z.B. im Januar 2012 eine Rechnung bezahlen, denken dass Sie diese im Steuerjahr 2012 in Abzug bringen wollen und dann merken, dass das Rechnungsdatum massgebend gewesen wäre. Die Konsequenz daraus ist, dass die Unterhaltskosten nicht mehr zum Abzug zugelassen werden.