Kann ich meine Krankheitskosten bei den Steuern in Abzug bringen?
Die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person können abgezogen werden, sofern sie
– selbst getragen werden (d.h. keine Krankenversicherung übernimmt die Kosten)
– 5 % des Reineinkommens übersteigen (kann in einzelnen Kantonen auch ein tieferer Wert sein)
Es sind jedoch nur Krankheitskosten abzugsfähig, welche medizinisch bedingt sind. Also keine Massnahmen die der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens (z.B. Schönheitsoperation, Fitnesscenter, etc.) dienen. Abzugsfähig sind demzufolge die bezahlten Selbstbehalte und Franchise der Krankenkasse sowie selbstgetragene Alternativmedizin (soweit anerkannt).
Wichtig: Auch Zahnbehandlungskosten sind als Krankheitskosten abziehbar, sofern es sich um Kosten zur Behebung von Zahnkrankheiten, Kosten für Zahnkorrekturen, für kieferorthopädische Eingriffe oder für die Dentalhygiene handelt. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten, die durch Behandlung rein kosmetischer Art (z.B. Bleichen) verursacht werden (Ziff.3.2.1 des KS der EStV vom 31.8.2005).
In der Praxis sehe ich oft, dass diese Kosten nicht geltend gemacht werden. Da die Zahnbehandlungskosten meistens zu 100 % selber getragen werden, können diese bei einer grösseren Untersuchung durchaus steuerlich relevant werden. Also denken Sie an diesen Abzug.