Imparitätsprinzip

Was bedeutet eigentlich der Begriff Imparitätsprinzip und wann wird er angewendet?

Der Begriff Imparitätsprinzip kommt vom Vorsichtsprinzip. Das heisst ein Unternehmen muss bei der Bewertung der Aktiven (Abschreibungen / Warenlagerbewertung / Debitorenverluste / etc.) und der Bewertung der Passiven (Bildung von Rückstellungen) immer den pessimistischeren Wert nehmen und damit die vorsichtigere Variante. Das Imparitätsprinzip besagt nun, dass Gewinne nur verbucht werden dürfen, wenn sie realisiert worden sind. Verluste hingegen müssen bereits verbucht werden, wenn die Unternehmung davon Kenntnis hat. Auch wenn diese noch nicht eingetroffen sind.

Am Beispiel der Bewertung von Wertpapieren können wir Ihnen das Imparitätsprinzip aufzeigen:

Eine Aktie hat einen Kaufwert von CHF 10 pro Aktie und einen aktuellen Börsenkurs von CHF 20. Nun darf die Aktie nur zum Wert von CHF 10 bilanziert werden. Der Kursgewinn von CHF 10 wurde noch nicht realisiert. Erst wenn die Aktien definitiv mit einem Verkaufspreis von CHF 20 verkauft werden, hat der Unternehmer tatsächlich einen geschäftlichen Kapitalgewinn von CHF 10 erzielt und kann diesen in der Buchhaltung verbuchen.

Eine Aktie hat einen Kaufwert von CHF 10 pro Aktie und einen aktuellen Börsenkurs von CHF 5 (am Stichtag des Jahresabschlusses). In diesem Fall muss der Unternehmer eine Bewertungskorrektur seiner Aktien von CHF 5 vornehmen, auch wenn er den Verlust ja noch nicht realisiert wurde und der Börsenkurs in der Zukunft wieder steigen kann. Ebenfalls muss er die Aktien nach unten korrigieren, wenn er weiss, dass die Aktien auch nach dem Stichtag des Jahresabschlusses an Wert verlieren werden.

Wie gesagt: Ein Verlust muss immer verbucht, ein Gewinn darf erst bei der Realisation verbucht werden.

 

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