Kann ich für den Start in die Selbständigkeit mein Pensionskassengeld beziehen?
Ja das Pensionskassengeld kann für den Start in die Selbständigkeit verwendet werden. Dies ist explizit im Gesetz als Barauszahlungsgrund vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 FZG). Laut Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG können Versicherte aber nur dann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie „eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen“. Die AHV-Kasse muss bestätigen, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt.
Bei einer Gründung einer AG oder GmbH gilt der Firmeninhaber nicht als selbständigerwerbend sondern als unselbständigerwerbend. Das heisst im Umkehrschluss es ist nicht möglich die Pensionskassengelder zu beziehen.