Alimente

Sind Alimente an den geschiedenen Ehepartner bei den Steuern abziehbar?

Ja. Unterhaltsbeiträge (Alimente) stellen beim geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten steuerbares Einkommen dar und sind deshalb auch beim leistenden Ehegatten vom Einkommen abziehbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betrag einmal pro Jahr oder monatlich bezahlt wird. Ebenfalls sind Alimente, welche in Naturalien bezahlt werden anzugeben (d.h. z.B. Bezahlung der Krankenkassenprämien).

Nicht als Alimente gelten dagegen Leistungen, die zur Erfüllung güterrechtlicher Ersatzforderungen erbracht werden.

Sind Alimente für die Kinder bei den Steuern abziehbar?

Ja. Auch die Kinderalimente müssen vom geschiedenen Ehepartner versteuert werden und können diesbezüglich vom leistenden Ehepartner vom Einkommen abgezogen werden.

Achtung: Dies gilt nur für Kinder bis zum 18. Altersjahr. Sobald ein Kind das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, sind die Kinderalimente beim Kind und seiner Mutter nicht mehr steuerbar und deshalb leider für den leistenden Ehepartner auch nicht mehr vom Einkommen abziehbar.

2 Meinungen zu “Alimente

  1. Franz Meier sagt:

    Womit wird begründet, dass die Unterhaltsbeiträge nur bis zum erfüllten 18. Altersjahr abgezogen werden können. Die gesetzliche Alimentationspflicht dauert bis zum Abschluss der Erstausbildung. Im Luzerner Steuergesetz § 30 f und § 40 c finde ich keine altersmässige Einschränkung. Hingegen ist diese im Steuerformular und in der Wegleitung zu finden. Das ist mir unbegreiflich, denn am Charakter der Zahlungen ändert sich nichts nach dem 18. Altersjahr.
    Werden wir vom Steueramt „hinter’s Licht“ geführt? Danke für Ihre Bemühungen.
    Mit freundlichen Grüssen: Franz Meier

    • germann sagt:

      Sehr geehrter Herr Meier

      Ich kann Ihren Unmut verstehen, da Sie ja weiterhin für den Unterhalt des Kindes aufkommen müssen. Im Steuerrecht wird davon ausgegangen, dass nur diejenigen Alimente abgezogen werden können, welche auf der Gegenseite auch versteuert werden müssen. Das Problem liegt nun in der Mündigkeit des Kindes. Mit dem Erreichen des 18. Altersjahr muss das Kind sein Einkommen selber versteuern. Nun wäre es ja eigentlich einfach. Das Kind könnte die Alimente als Einkommen versteuern und damit könnten Sie den Betrag weiterhin abziehen. Hier liegt aber das Problem. Alimente gelten steuerlich beim Kind nicht als Einkommen sondern als familienrechtliche Unterstützungsleistung. Der Gesetzgeber will die unterstützte Person nicht besteuern, weil dadurch die effektive Unterstützung reduziert wird. Dies ist politisch so gewollt. Durch die Zahlung der Unterhaltsleistungen müssten Sie aber dafür den Kinderabzug vornehmen können. Der Kinderabzug kann von demjenigen Elternteil abgezogen werden, welcher den höheren Unterhaltsbeitrag bezahlt. Normalerweise ist dies der Alimentenzahler.

      Freundliche Grüsse

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

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